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Anwaltszwang vor OVG – bloßes Nachplappern des Mandantenvortrags reicht nicht aus

OVG Münster
Das OVG Münster verlangt neben dem Briefkopf und der Unterschrift eines Anwalts auch eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Prozessstoff, um dem Anwaltszwang zu genügen.

Ein angehender Lehrer, Beamter auf Probe, wehrte sich gegen seine Entlassung. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, den Schülern Kleidungs- und Frisiervorschriften gemacht zu haben; so sollten Mädchen Haargummis tragen, das Kopftuch sollte kürzer getragen werden und Jungs sollten Haargel benutzen. Er soll auch einen Besen und ein Kunststoffrohr vor seinen Schülern zerbrochen haben. Außerdem habe er eine Klassenarbeit in Mathematik ausgeteilt und kurze Zeit später wieder einsammeln müssen, weil Teile der Prüfungsinhalte noch gar kein Klassenstoff gewesen waren. Vor dem VG blieb der angehende Lehrer im einstweiligen Verfahren ohne Erfolg, daher erhob er die Beschwerde zum OVG Münster.

Die Münsteraner Richterinnen und Richter hielten die Beschwerde schon für unzulässig, weil deren Begründung nicht den Anforderungen des § 146 IV VwGO genügt: Sie muss nach Satz 3 nicht nur einen bestimmten Antrag enthalten, sondern auch die Gründe darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das war hier nach Ansicht des OVG nicht geschehen, vielmehr hatte der Anwalt lediglich die eidesstattliche Versicherung seines Mandanten abgeschrieben und diesen zum Inhalt seines Vortrags gemacht. Zum Teil hatte er sogar vergessen, den Text aus der eidesstattlichen Versicherung von der 1. Person Singular in die 3. Person Singular umzuformulieren.

Vor dem OVG herrscht nach § 67 IV VwGO Anwaltszwang. Dafür reichte es dem OVG nicht aus, dass sich ein Anwalt das Vorbringen des Mandanten zu eigen mache und es einfach in seinen Vortrag reinkopiere. Sinn des Vertretungszwangs sei es schließlich, dass der Mandant sachkundig auftreten kann. Dazu gehöre die eigene juristische Erarbeitung des Prozessstoffs, was sich nicht in der bloßen Wiedergabe des Mandantenvortrags erschöpfen könne. Im Übrigen sei die Beschwerde auch nicht begründet (Beschluss vom 30.6.2026 – 6 B 931/25) (RW).

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Schenke, Probleme des Vertretungszwangs nach dem novellierten § 67 IV VwGO, NVwZ 2009, 801

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