Die Solidaritätsumlage für finanzstarke Gemeinden in Nordrhein-Westfalen zugunsten schwacher Gemeinden zwischen 2012-2022 ist endgültig gescheitert. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde von 67 nordrhein-westfälischen Städten nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach dem Stärkungspaktgesetz waren alle nordrhein-westfälischen Kommunen, deren Steuerkraftmesszahl (Kennzahl zur Vergleichbarkeit der Finanzkraft von Gemeinden) in den letzten vier Jahren gestiegen war, gehalten, eine Umlage für Kommunen, deren Haushalt in Schwierigkeiten geraten war, zu zahlen. Hiergegen erhoben 67 Städte (darunter Köln, Bonn und Düsseldorf) am 5.12.2014 Landesverfassungs- und Bundesverfassungsbeschwerde. Der Landesverfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil das Gesetz das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nicht verletzt hat. Der Eingriff durch das Gesetz sei gerechtfertigt.
Auch vor dem BVerfG hatten die Kommunen keinen Erfolg: Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zum einen war das Rechtsschutzbedürfnis für das BVerfG nicht ersichtlich: Für die Jahre 2018-2022 sei das Bedürfnis weggefallen, weil das Land NRW beschlossen hatte, die Umlage mit Ablauf des Jahres 2017 einzustellen. Und für die davorliegenden Jahre hatten die Beschwerdeführer keinen besonderen Grund angeführt, warum sie trotz Zeitablauf noch beschwert sein sollten.
Außerdem bemängelte das BVerfG, dass die Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt worden ist: Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sei eine Kommunalverfassungsbeschwerde nur dann vor dem BVerfG zu erheben, wenn sie nicht vor dem Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Da die Beschwerde zeitgleich auch beim nordrhein-westfälischen Verfassungsgericht erhoben worden ist, das materiell hierüber entschieden hat, hätten die Beschwerdeführer gesondert vortragen müssen, warum sie eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG für zulässig halten (Beschluss vom 7.5.2026 – 2 BvR 2097/16).
Pressemitteilung vom 24.6.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Ritgen, Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in den Verfassungsräumen von Bund und Ländern, NVwZ 2018, 114
RhPfVerfGH, Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Kommunalverfassungsbeschwerde, NVwZ-RR 1996, 458