Eine Grünanlagensatzung der Stadt Kempten, die Kindern unter zehn Jahren ohne Aufsicht den Zutritt in alle öffentliche Grünanlagen verbot, ist verfassungswidrig. Der BayVerfGH erklärte die Satzung für nichtig.
Mit Wirkung zum 11. Juli 2024 erließ die Stadt Kempten eine Grünanlagensatzung, nach der Kinder unter elf Jahren nur in Begleitung von zur Aufsicht verpflichteten und dazu geeigneten Personen die Grünanlagen betreten und sich dort aufhalten durften. Damit konnten sie auch die Spiel- und Bolzplätze dort nicht eigenständig nutzen. Dagegen erhob ein Mann Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof – mit Erfolg.
Die Münchener Richterinnen und Richter sahen die Handlungsfreiheit der Kinder nach Art. 101 der BV (Verfassung des Freistaats Bayern) durch die Zutrittsbeschränkung verletzt. Damit verbunden, so das BayVerfGH, ist die Verletzung des Anspruchs auf Entwickung zu selbstbestimmungs- und verantwortungsfähigen Persönlichkeiten und dem Erziehungsrecht der Eltern. Ob die Kinder alleine in den Park dürfen, entscheiden die Eltern – und nicht die Stadt.
Das Argument der Stadt, sie habe Unfälle und damit verbundene Haftungsrisiken der Kommune verringern wollen, überzeugte das Gericht nicht: Die Regelung verstoße insoweit gegen das Übermaßverbot, weil das Zutrittsverbot nicht im angemessenen Verhältnis zum Ziel steht. Auch Grundschüler seien mitunter schon recht selbstständig, ihnen müsse das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht möglich sein. Die Richterinnen und Richter bejahten auch deren Anspruch, Neuland entdecken und erobern zu können. Der Besuch von öffentlichen Grünanlagen sei da sehr wichtig für die Kinder.
Soweit besondere Gefahrenherde wie Gewässer vorhanden seien, müssten andere Maßnahmen getroffen werden. Jedenfalls könnten sie ein undifferenziertes Zutrittsverbot für Kinder nicht rechtfertigen (Entscheidung vom 11.6.2026 – Vf. 11-VII-25).
Pressemitteilung vom 11.6.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BayVerfGH, Unzulässige Popularklagen gegen Freiflächengestaltungssatzung, NVwZ 2023, 1247