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Polizeibeauftragter Berlins kann nicht klagen

VG Berlin
Der Polizeibeauftragte Berlins kann nicht gegen die Polizei auf Akteneinsicht klagen. Das VG Berlin ist der Ansicht, dass das Polizeibeauftragtengesetz dafür keine Grundlage bietet. Der Beauftragte sei lediglich ein Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses.

Der Polizeibeauftragte sah sich in 2024 wiederholt mit Beschwerden von Bürgern konfrontiert, die mit Polizisten tätlich aneinandergeraten waren. Zur Aufklärung der Sachverhalte verlangte er deshalb von der Polizei Berlin Einsicht in die Akten und die Aufnahmen der eingesetzten Bodycams. Die Polizei weigerte sich, weil gegen die Beschwerdeführer bereits Ermittlungsverfahren eingeleitet worden waren. Damit sei die Staatsanwaltschaft zuständig. Der Beauftragte zog nun vor das VG Berlin – ohne Erfolg.

Die Berliner Richterinnen und Richter sahen keinerlei Klagebefugnis und wiesen die Klage als unzulässig ab: Der Polizeibeauftragte habe nach den Regeln des Polizeibeauftragtengesetzes kein Klagerecht. Die Behörde Polizeibeauftragter sei lediglich ein Hilfsorgan des Abgeordnetenhauses. Der nachvollziehbare Wunsch des Klägers, seine Befugnisse auch durchzusetzen, um seine gesetzliche Aufgabe effektiv wahrzunehmen zu können, reiche nicht aus, um eine Klagebefugnis im Rahmen eines „Insichprozesses“ herzuleiten (Urteile vom 16.6.2026 – VG 1 K 377/24 und VG 1 K 68/25).

Pressemitteilung Nr. 30/2026 vom 16.6.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ: 

BVerwG, Begrenzte Klagemöglichkeit der Gleichstellungsbeauftragten im Organstreitverfahren gegen Dienststellenleitung, NVwZ 2023, 354

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