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Rassistische Chats eines Beamten: Entlassungsgrund nur, wenn es auch so gemeint ist

BVerwG
Die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung durch Chat-Beiträge setzt eine Aufklärung der subjektiven Einstellung des Beamten voraus, entschied das BVerwG. Beruhe der Beitrag etwa nur auf einer Aufstachelung durch andere Gruppenmitglieder, käme auch eine geringere Disziplinarstrafe in Betracht.

Ein verbeamteter Feuerwehrmann war Mitglied einer WhatsApp-Gruppe seiner Dienststelle. Fest steht, dass er über 2 Jahre lang rassistische und den Nationalsozialismus verharmlosende Inhalte gepostet hatte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, obwohl bekannt wurde, dass er auch mit Familie und Freunden ähnliche Inhalte teilte. Die Disziplinarklage seines Dienstherrn vor dem VG Bremen auf die Entfernung des Feuerwehrmannes aus dem Dienst war jedoch erfolgreich. Dem BVerwG als Revisionsinstanz wiederum war der festgestellte Sachverhalt zu dünn, das Urteil wurde aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen.

Die Leipziger Richterinnen und Richter verlangen für die Frage, ob die Versendung seiner Beiträge gegen die Verfassungstreuepflicht verstößt, auch eine Aufklärung des Kontextes der Chatbeiträge und der subjektiven Einstellung des Beamten. So sei es durchaus möglich, dass seinen Beiträgen provokative Äußerungen vorangegangen oder dass Diskussionen hochgeschaukelt worden waren. Diese Argumente müssen laut dem BVerwG im Lichte der Meinungsfreiheit gewürdigt werden. Gegebenenfalls komme dann eine geringere Disziplinarstrafe in Betracht (Urteil vom 11.6.2026 – 2 C 12/25).

Pressemitteilung Nr. 45 vom 11.6.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Kenntner, Verfassungsfeinde im öffentlichen Dienst?, NVwZ 2025, 9Voßkuhle, Extremismus im Öffentlichen Dienst – Was tun?, NVwZ 2022, 1841

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