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Versorgungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin: Referendariat zählt mit

BVerwG
Sechs Jahre lang kämpfte sie für ihren Erfolg: Erst das BVerwG rechnete das Referendariat als Berechnungsgrundlage mit ein, obwohl sie erst nach sechs Wochen Sommerferien zum neuen Schuljahr eingestellt worden war.

Das Landesversorgungsamt rechnete die Versorgungsbezüge der frisch gebackenen Ruheständlerin aus und betrachtete darin die Sommerferien zwischen ihrem Referendariat, das sie als Beamtin auf Widerruf absolviert hatte und dem darauffolgenden Schuljahr, in dem sie als Beamtin auf Probe eingestellt wurde, als Schnitt, der die Anrechnung des Referendariats ausschloss. Damit war die ehemalige Lehrerin nicht einverstanden und widersprach – erst vor dem BVerwG hatte sie Erfolg.

Die Leipziger Richterinnen und Richter stützten sich auf § 102 V LBG BW, wonach das unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mitanzurechnen ist. Die sechswöchige Pause zwischen Referendariat und der Einstellung zum neuen Schuljahr sei hier nicht hinderlich, weil sie allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet gewesen sei und nicht in der Verantwortung der Lehrerin gelegen habe. Immerhin habe sie das Übernahmeangebot schon während ihres Vorbereitungsdienstes erhalten und auch angenommen. Bei funktionaler Betrachtungsweise sei von einem „unmittelbar vorangehendem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis“ auszugehen (Urteil vom 11.6.2026 – 2 C 8.25).

Pressemitteilung Nr. 46 vom 11.6.2026 (RW)

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