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Unbekannter Spender: Wahlplakatspende an Partei unzulässig

VG Berlin
Fast 6.400 Plakate im Wert von rund 2,35 Millionen Euro hat ein Österreicher der AfD für die Wahlkampagne zur letzten Bundestagswahl gespendet. Das VG Berlin entschied nun, dass die Partei diese Spende nicht annehmen durfte, weil der Spende vorher eine Schenkung in nahezu gleicher Höhe bekam.

Gerhard Dingler, ein ehemaliger FPÖ-Funktionär, finanzierte der AfD für den Wahlkampf rund 6.000 Großflächenplakate. Die Partei nahm diese Spende erfreut an und meldete sie der Bundestagsverwaltung. Der Bundesverfassungsschutz fand aber heraus, dass der Spende an die AfD etwa zwei Wochen zuvor eine Überweisung an Dingler als „Schenkung“ von einem deutsch-schweizerischen Immobilienunternehmer vorangegangen war, sodass der Gesamtvorgang den Verdacht einer illegalen Parteispende begründete. Die Präsidentin des Bundestags stellte dementsprechend mit Bescheid vom 11. August letzten Jahres fest, dass sie davon ausgehe, dass der österreichische Staatsangehörige erkennbar die Spende eines nicht genannten Dritten weitergeleitet habe. Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Summe dauerhaft dem Bundestag zuzueignen ist. Die AfD klagte nun gegen diesen Bescheid vor dem VG Berlin – ohne Erfolg.

Die Berliner Richterinnen und Richter wiesen die Klage überwiegend ab: Die Übernahme der Kosten für die Plakate zu einem Drittel sei eine geldwerte Zuwendung an die AfD und damit eine Spende. Das VG erklärte, dass diese Spende unzulässig ist, weil der Spender nicht eindeutig zu erkennen sei. § 25 II Nr. 6 PartG bestimme, dass Spenden, soweit sie im Einzelfall mehr als 500 Euro betragen und deren Spender nicht feststellbar sind, oder bei denen es sich erkennbar um die Weiterleitung einer Spende eines nicht genannten Dritten handelt, nicht angenommen werden dürfen. Der enge zeitliche Zusammenhang der Anmeldung der Spende bei der AfD mit der Überweisung an den Österreicher, die als „Schenkung“ ohne Anlass deklariert worden sei, lasse zurecht annehmen, dass Dingler lediglich als Strohmann fungiert habe.

Die Unkenntnis der AfD über die Identität des Spenders spielt dem VG zufolge keinerlei Rolle. Die Berliner Richterinnen und Richter werfen der Partei daher ausdrücklich kein Fehlverhalten vor. Aber § 25 PartG setze weder Wissen noch Wollen des Spendenempfängers über die Tatbestandsvoraussetzungen voraus (Urteil vom 7.5.2026 – VG 2K 410/25). 

Pressemitteilung vom 7.5.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Verbot der Annahme anonymer Parteispenden, NVwZ 2007, 210

Lenz, Das neue Parteienfinanzierungsrecht, NVwZ 2002, 769

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