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Das Elend des Sonderprozessrechts

Vors. Richter am BVerwG Professor Dr. Christoph Külpmann, Leipzig

12/2026

Foto des Autors von NVwZ-Editorial 12/2026 Dr. Christoph Külpmann

Die VwGO ist seit mehr als 65 Jahren in ihren Grundzügen unverändert. Sie bietet Rechtsanwälten, Behörden und Richterinnen ein sicheres Fundament. Der Referentenentwurf des BMJV wird an diesen Grundzügen nichts ändern. Und das ist auch gut so: Das Prozessrecht soll einen verlässlichen Rahmen geben und nicht von der Hauptsache ablenken: dem materiellen Recht, um das die Beteiligten streiten.

Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben wollen das Prozessrecht indes zunehmend außerhalb der VwGO regeln. Das können Details sein: So soll künftig § 17e(!) IIa(!) 2 FStrG bestimmen, dass fehlende Haushaltsmittel für die aufschiebende Wirkung nach § 80 V VwGO keine Rolle spielen (BT-Drs. 21/4099 S. 18) – die Norm muss man erstmal finden. Regelungen können aber auch das Gesamtgefüge des Verwaltungsprozesses verschieben.

Drei Beispiele: (1) § 77 V 1 AsylG hat die Verwerfungskompetenz der erst-und zweitinstanzlichen Verwaltungsgerichte für bestimmte Rechtsverordnungen des Bundes abgeschafft und eine konkrete Normenkontrolle beim BVerwG eingeführt. So verliert die erste und zweite Instanz Macht, die dritte Instanz gewinnt hinzu. (2) Nach § 6 III 2 UmwRG-E (BT-Drs. 21/4146, S. 13) soll für Normenkontrollverfahren im Anwendungsbereich des UmwRG – und damit für nahezu alle Bebauungspläne! – eine Begründungsfrist von zehn Wochen gelten. Normenkontrollverfahren werden also auf den fristgerecht abgesteckten Prozessstoff beschränkt und dienen damit weniger als bisher der umfassenden objektiven Rechtskontrolle. (3) Nach § 7 VI UmwRG-E sollen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes keine aufschiebende Wirkung haben (BT-Drs. 21/4146, S. 13): Was immer „Infrastrukturprojekte“ sein mögen – jedenfalls kann dieser Ausschluss weiterreichen als manche Nummer in § 80 II 1 VwGO.

Ob diese Regelungen fachpolitisch sinnvoll sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls ist es schädlich, wenn das Prozessrecht in Sondergesetzen zerfleddert. Es ist schädlich, weil die Gesetze nicht im BMJV ressortieren, sondern in Ministerien, deren politischer Fokus nicht ein sachgerechtes Prozessrecht ist, sondern fachpolitischen Anforderungen folgt.

Abträglich ist es vor allem für die Rechtspraxis. Zwar werden Gerichte, jedenfalls solche mit spezialisierten Spruchkörpern, mit diesen Regelungen zurechtkommen und vielleicht das Prozessrecht noch durch prozessuale Sonderlocken verkomplizieren. Auch anwaltliche Spezialistinnen werden sich das für sie wichtige Prozessrecht aneignen. Schädlich sind die Regelungen aber für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Fläche: Sie müssen sich womöglich anlässlich einzelner Mandate auf die Suche nach dem jeweils passenden Prozessrecht machen. Verlassen sie sich auf die VwGO, werden sie scheitern – zu Lasten ihrer Mandanten und deren Vertrauen in den Rechtsstaat.

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