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Keine Versetzung einer Beamtin bei anhängigem Disziplinarverfahren

VG Hannover
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kann die Kandidaten nicht nur von Beförderungsbewerbungsverfahren, sondern auch von Versetzungsbewerbungsverfahren ausschließen. Die ursprünglich für Beförderungsverfahren entwickelten Grundsätze sind dem VG Hannover zufolge auch auf Versetzungsverfahren anwendbar.

Eine leitende Gesamtschuldirektorin in Nordrhein-Westfalen bewarb sich auf eine gleich dotierte Stelle an einer anderen Gesamtschule in Niedersachsen. Kurz danach wurde ein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnet, bei dem ihr vielfaches Fehlverhalten – darunter auch Untreue zum Nachteil ihrer bisherigen Schule – vorgeworfen wurde. Wegen der insgesamt vierzehn Vorwürfe erhielt sie sogar ein Hausverbot für die Schule. Nachdem die Behörde, die das Einstellungsverfahren durchführte, von dem Disziplinarverfahren erfuhr, schloss sie die Bewerberin aus dem Stellenbesetzungsverfahren aus. Die Oberstudienrätin verlangte nun im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Einbeziehung in das Besetzungsverfahren sowie die Untersagung der anderweitigen Besetzung der begehrten Stelle vor dem VG Hannover – ohne Erfolg.

Das VG Hannover verwies auf die Rechtsprechung zum Beförderungsverfahren. Auch hier begründeten Disziplinarverfahren einen Zweifel an der persönlichen Eignung einer Beamtin, die den Ausschluss aus dem Stellenbesetzungsverfahren rechtfertigen. Der Anspruch auf ein Bewerbungsverfahren aus Art. 33 II GG sei dann nicht verletzt. Anders wäre es nur dann, wenn die Vorwürfe im Disziplinarverfahren offensichtlich unbegründet seien. Dafür sahen die Hannoveraner Richterinnen und Richter aber keinen Anhaltspunkt (Beschluss vom 12.2.2026 – 13 B 8927/26)(RW).

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Domgörgen/Heuschmid: Aktuelle Entwicklungen im Disziplinarrecht, NVwZ-RR 2026, 1

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