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Keine Versetzung nach Umzug für Beamtin

Regine Wendland
Eine Lehrerin hat nach einem selbst initiierten Umzug keinen Anspruch gegen ihren Dienstherrn, sie an eine Schule in der Nähe des neuen Wohnorts zu versetzen. Das VG Gelsenkirchen berief sich den besonderen Status des Beamtenverhältnisses.

Eine verbeamtete Lehrerin zog in ein eigenes Haus um und hatte seither einen Anfahrtsweg von rund 35 km bis zu ihrer Schule. Da sie auch noch eigene Kinder betreuen muss, trachtete sie danach, die Fahrtzeiten zur Arbeit möglichst gering zu halten. Deshalb verlangte sie die Versetzung an eine Schule, die wesentlich näher an ihrem Haus lag, zum 1. Februar 2026. Die Bezirksregierung Arnsberg lehnte das ab, da die Personaldecke der bisherigen Schule sowieso zu dünn war. Man könne sie dort nicht entbehren. Und 35 km sei auch eine zumutbare Pendelstrecke. Dieser Ansicht schloss sich das VG Gelsenkirchen an.

Die Klage der Lehrerin war dem VG zufolge bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der verlangten Versetzung bereits vergangen war und die Klägerin ihre Klage nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hatte.

Darüber hinaus weise die Entscheidung der Bezirksregierung aber auch keinerlei Fehler auf, so die Gelsenkirchener Richterinnen und Richter. Der Vorzug gebühre dem öffentlichen Interesse auf eine möglichst vollständige Besetzung der Schule und Unterrichtsversorgung. Bloße persönliche Präferenzen der Lehrerin müssten demgegenüber zurückstehen.

Die Bezirksregierung habe ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den individuellen Belangen der Lehrerin den Vorzug gegeben. Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist dem VG zufolge zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung sei ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen könne. Die Lehrerin hingegen mache keine außergewöhnlichen Belange geltend, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.

Das VG betonte, dass nur solche Belange der Lehrerin hätten beachtet werden können, die es unzumutbar hätten erscheinen lassen, an der Schule weiter zu unterrichten. Es sei ein Ausfluss des Beamtenverhältnisses, dass der Beamte verpflichtet ist, seinen Einsatz an dem Dienstort zu verrichten, an dem er vorgesehen ist. Im Prinzip müsse die Lehrerin damit rechnen, überall in Nordrhein-Westfalen eingesetzt zu werden. Diese Hingabepflicht sei das Gegenstück zur Alimentationspflicht des Dienstherrn (Gerichtsbescheid vom 15.5.2026 – 1 K 6161/25). 

Pressemitteilung vom 15.5.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Magdeburg, Fürsorgepflicht bei Versetzung eines Hochschullehrers an andere Ausbildungseinrichtung, NVwZ-RR 2010, 520

BVerwG, Unwirksamkeit einer Versetzung , NVwZ-RR 2003, 370

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