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Kampf gegen Rechtsextremismus – auch für Kommunen erlaubt

VG Lüneburg
Der staatlichen Neutralitätspflicht einer Gemeinde steht es nicht entgegen, eine Kundgebung unter dem Motto „Demokratie verteidigen – Gemeinsam gegen Rechtsextremismus“ zu unterstützen. Das VG Lüneburg wies die Klage der AfD ab.

Die Stadt Buchholz hatte mit ihrem Logo ein Flugblatt unterstützt und den Flyer auch per E-Mail und ihrer Website verbreitet, um möglichst viele Teilnehmer für die Demonstration einzuwerben. Dagegen wandte sich der Kreisverband Harburg-Land der AfD, weil er in dieser Unterstützung eine Verletzung der Chancengleichheit der Partei und der staatlichen Neutralitätspflicht sah. Das VG Lüneburg wies die Klage ab.

Die Lüneburger Richterinnen und Richter sahen zwar eine Betroffenheit der Chancengleichheit der AfD, hielten diesen Eingriff aber für gerechtfertigt: Schwerpunkt des Flugblatts sei das Einstehen für die Freiheitlich-demokratische Grundordnung (FdGO), der Parteibezug hingegen von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Gemeinde habe auch die Aufgabe, für die FdGO einzutreten. In diesem Rahmen ist es dem VG zufolge auch erlaubt, auf vergangene Verfassungsschutzberichte hinzuweisen (Urteil vom 29.4.2026 – 1 A 85/24).

Pressemitteilung vom 29.4.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Heusch/Kolbe, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2025, 462

OVG Lüneburg, Wahleinspruch – Verletzung der Neutralitätspflicht durch Bürgermeisterin, NVwZ 2024, 1855

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