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Kein Verbot für bestimmte Kleidungsstücke bei Demonstration

OVG Lüneburg
Die Polizei darf keine Auflage erteilen, wonach Kleidungsstücke mit Aufschriften, die bei geschicktem Verdecken verbotene politische Botschaften offenbaren, nicht getragen werden dürfen. Das OVG Lüneburg bestätigte die Aufhebung dieser Auflage.

Anlass des Rechtsstreits war ein Aufzug aus dem rechtsextremen Milieu, bei dem die Polizei befürchtete, einige der Teilnehmer würden sich des Zeigens verfassungsfeindlicher Kennzeichen nach § 86a StGB strafbar machen. Nach polizeilicher Erfahrung würden manche Demonstranten dabei Kleidung von beispielsweise der Firma „Lonsdale“ anziehen und dann die Aufschrift so verdecken, dass nur noch „nsda“ sichtbar sei. Inzwischen gibt es mehrere Markenartikel, deren Markennamen Buchstabenkombinationen wie „SA“, „SS“ oder andere bilden lassen. Deshalb verbot sie kurzerhand das Tragen einschlägiger Markenkleidung. 

Der Versammlungsleiter wandte sich erfolgreich an das VG Braunschweig gegen die Auflage. Auch die Beschwerde der Behörde gegen den erstinstanzlichen Beschluss wurde vom OVG Lüneburg abgewiesen.

Nach § 8 I NVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das OVG sieht die Auflage nicht von dieser Ermächtigungsgrundlage gedeckt, weil das beanstandete Verhalten keine kriminelle Handlung bilde. Die bloßen Namen der Vereinigungen wie der NSDAP etc seien keine Objekte des § 86a StGB und auch sonst nicht strafbewehrt, soweit keine weiteren Umstände hinzutreten. 

Außerdem verbiete die Polizei hier auch erlaubtes Verhalten, also das Tragen dieser Kleidungsstücke ohne bestimmte Buchstaben zu verdecken. Und es fehle an der Ausübung des Ermessens (Beschluss vom 30.4.2026 – 14 ME 1/26)(RW).

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Gerster, Aktuelle Entwicklungen im Polizei-, Ordnungs- und Versammlungsrecht, NVwZ-RR 2025, 401

Steinberg, Versammlungsfreiheit nach dem 7. Oktober, NVwZ 2024, 302

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