Das BVerwG bestätigte das 2023 noch von Nancy Faeser ausgesprochene Verbot der germanischen Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V. und stützte sich dabei hauptsächlich auf deren Satzung.
Laut BVerwG steht in der Satzung des Vereins, dass Mitglied nur werden darf, wer der „Fälischen Rasse“, der „Nordischen Rasse“ oder aus einer Verbindung beider Rassen angehört. Diese Rassenideologie würden sie auch in ihren Texten vertreiben. Der Verein hatte zuletzt 81 Mitglieder.
Die Leipziger Richterinnen und Richter sehen in dem Gedankengut des Vereins eine Verletzung der verfassungsmäßigen Ordnung, weil die Menschenwürde ausschließlich an dem Menschen an sich – nicht dessen Herkunft, Rasse, Alter oder Geschlecht – geknüpft ist. Der Verein nutze zwar den Begriff der „Art“, herkömmlich definiert als eine Gruppe von Individuen, die sich unter natürlichen Bedingungen miteinander paaren und fruchtbare Nachkommen zeugen können. Dieser Begriff verschleiere aber nur die wahre Intention des Vereins: Deren Mitgliedern gehe es in Wirklichkeit um die „Rasse“ eines Menschen, wenn sie in ihren Texten und vereinsinternen Chats von der „genetischen Reinheit“ und „Entfaltung der eigenen Art“, die den anderen überlegen sei, sprechen.
Das BVerwG sah auch eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung bei dem Verein, weil sie ihren Glauben mit der „Rassenideologie im Nationalsozialismus“ versehen habe und das nationalsozialistische Gedankengut nutze, „um ein zu ihren Glaubensvorstellungen passendes staatliches und gesellschaftliches Modell zu befördern“. Das werde erkennbar, wenn etwa nationalsozialistische Werke neu aufgelegt und zum Teil lediglich die Begriffe der „Rasse“ durch „Art“ und „gottgläubig“ durch „artgläubig“ ersetzt und sonst wortwörtlich übernommen werde (Urteil vom 29.4.2026 – 6 A 18.23).
Pressemitteilung Nr. 30/2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
OVG Münster, Vereinsverbot wegen Unterstützung der Hamas, NVwZ-RR 2025, 424
Baudewin, Das Vereinsverbot , NVwZ 2021, 1021