Professorin Dr. Sabine Schlacke, Greifswald
9/2026

Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wird novelliert. Die vorläufige Feststellung des Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC), dass der deutschen Gesetzgeber das UmwRG im Jahr 2017 völkerrechtskonform reformiert hatte, war spätestens 2022 obsolet (EuGH NVwZ 2024, 47 – Thermofenster). Die Ampelregierung schlug daraufhin eine umfangreiche Novelle vor (BT-Drs. 20/13081), die der Diskontinuität anheimfiel. Nach dem Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung soll das Verbandsklagerecht gestrafft, auf die tatsächliche Betroffenheit ausgerichtet und auf das europarechtliche Mindestmaß abgesenkt werden. Der im Februar 2026 vorgelegte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/4146) verschweigt die Völker- und Unionsrechtswidrigkeit des geltenden UmwRG freilich nicht. Dennoch ist der Wunsch deutlich spürbar, Spielräume des Völker- und EU-Rechts auszuloten, um Klagerechte anerkannter Umweltverbände zu beschränken (s. NVwZ aktuell H. 8/2026, X). Verschiedene Instrumente werden dazu eingesetzt: Die Definition des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens von Verbänden im Rechtsbehelfsverfahren wird durch Übernahme der Begriffsdefinition des BVerwG geschärft. Eine Klageerwiderungsfrist wird eingeführt, die in erster Linie die beklagten Behörden betrifft. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird begrenzt, was allerdings bereits der gängigen Rechtsprechung des BVerwG entspricht. Die aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen entfällt, wenn Verbände Klage erheben. Dies ist schon jetzt bei Infrastrukturvorhaben regelmäßig der Fall. Diese Maßnahmen spiegeln die aktuelle Rechtsprechung und Gesetzgebung und führen kaum zur Beschleunigung. Erst recht auch nicht die beabsichtigte Befristung der Anerkennung von Verbänden auf fünf Jahre: Dies bedeutet Bürokratieaufbau bei Behörden und Verbänden und führt zu Mehrarbeit. Der Sinn ist nicht erkennbar, denn ein Verband wird bereits aus Kosten- und Kapazitätsgründen kaum einen erneuten Antrag auf Anerkennung stellen, wenn er keine Aussicht auf einen positiven Bescheid hat. Materiell einschränkend, aber nicht beschleunigend wirkt die neue Begründetheitsanforderung, dass der Verband in seinem im Anerkennungsbescheid festgelegten Aufgabenbereich betroffen sein muss.
Der Entwurf ist weder völker- noch unionsrechtskonform. So fehlt etwa der Wiederherstellungsplan der VO (EU) 2024/1991 im Katalog zur Bestimmung des Anwendungsbereichs. Das Festhalten an einer enumerativ abschließenden Aufzählung an Klagegegenständen hindert, künftig flexibel auf neue EU-Rechtsentwicklungen reagieren zu können. Zielführender wäre eine Generalklausel. Bei allem Verständnis für eine Beschleunigung des Infrastrukturausbaus: Die vorgeschlagene Novelle trägt kaum dazu bei. Stattdessen wird versucht, den Einsatz eines bewährten Instruments zugunsten des Umweltschutzes zu erschweren. Verbandsklagen zielen auf die Beseitigung behördlicher Vollzugsdefizite in Umweltangelegenheiten. Denn: „The fish cannot walk into court“ (GA Sharpston mdl. in C-115/09 – Trianel). Umweltverbände agieren als Anwälte der Natur (BVerwG NVwZ 2012, 176), nicht als verlängerter Arm der Behörden. Verbandsklagen sind überproportional erfolgreich im Vergleich zu sonstigen verwaltungsgerichtlichen Klagen, das haben mehrere empirische Studien gezeigt (u.a. UBA-Studie 37/2025). Sie werden nicht zur Verzögerung von Verfahren erhoben, sondern weil der begründete Verdacht einer rechtswidrig unterlassenen oder rechtswidrig getroffenen behördlichen Entscheidung besteht. Als zentrales Element des Rechts- und Umweltstaates sollten sie nicht eingeschränkt werden. Stattdessen sollte das UmwRG völker- und EU-rechtskonform gestaltet werden.
