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Beamtenrecht: Es gibt keine „qualifizierte Pflichtenmahnung“

BVerwG
Ein schuldhafter Dienstpflichtenverstoß kann nur mit den Maßnahmen des Disziplinarrechts geahndet werden. Der BVerwG hob einen Bescheid auf, weil der gesetzliche Maßnahmenkatalog keine qualifizierte Pflichtenmahnung vorsieht.

Auf einer feuchtfröhlichen privaten Grillparty erklärte ein Mitarbeiter des BND (Bundesnachrichtendienst) seinem Referatsleiter im Hinblick auf eine mögliche Auslandstätigkeit, er würde sich "auf die schwarzen Frauen freuen" und es sich dann "gutgehen lassen". In einem Disziplinarverfahren gegen diesen Kollegen berichtete sein Vorgesetzter von diesen Äußerungen. Daraufhin erhielt der Zeuge vom BND eine „qualifizierte Pflichtenmahnung“. Bei zukünftigen derartigen Ausfällen seiner Mitarbeiter habe er diese Sachverhalte dem Dienstherrn mitzuteilen. Diese Maßregelung ließ der Referatsleiter nicht auf sich sitzen und erhob nach einem gescheiterten Widerspruchsverfahren Klage vor dem BVerwG – mit Erfolg.

Für Verstöße gegen die Dienstpflichten hat der Gesetzgeber das Disziplinarverfahren eingerichtet, erklärten die Leipziger Richterinnen und Richter. Dessen abgeschlossener Katalog in § 5 BDG sehe keine Maßnahme namens „qualifizierte Pflichtenmahnung“ vor. Daher hob das BVerwG den Bescheid auf.

Diese Äußerungen auf der privaten Party, seien sie auch wirklich rassistisch und sexistisch konnotiert, begründeten kein Dienstvergehen, so das BVerwG. Also bestehe auch keine Mitteilungspflicht der Kollegen gegenüber dem BND (Urteil vom 23.4.2026 – 2 A 8.25).

 

Pressemitteilung Nr. 27/2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Domgörgen, Die neue Rolle der Verwaltungsgerichte nach dem BDG 2024 zwischen Kontroll-, Reparatur- und Disziplinarbefugnis, NVwZ 2025, 1476

Domgörgen/Heuschmid, Aktuelle Entwicklungen im Disziplinarrecht, NVwZ-RR 2026, 1ff.

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