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Auch Beliehene müssen mit Gerichten elektronisch kommunizieren

BVerwG
Nicht nur Rechtsanwälte, Gerichte und Behörden müssen den besonders sicheren Verkehrsweg benutzen, sondern auch Private, die als Beliehene handeln. Das BVerwG legt den Begriff der Behörde funktional aus.

Gegen eine Beamtin, die in einer Postbank beschäftigt war, wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Deutsche Bank AG als Inhaberin der Postbank sendete die Disziplinarklageschrift gegen ihre Mitarbeiterin per Briefpost an das zuständige Verwaltungsgericht. Dieses kam dem Klageantrag auf Entfernung aus dem Dienst nach und die Beamtin hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Erst das BVerwG hob die vorinstanzlichen Urteile auf und wies die Klage als unzulässig ab.

Die Leipziger Richterinnen und Richter legten § 55d VwGO, wonach unter anderem Behörden den Verwaltungsgerichten ihre Schriftsätze als elektronische Dokumente zu übermitteln haben, dahingehend aus, dass die Vorschrift auch für Beliehene gilt. Der Begriff der Behörde sei ein funktionaler Begriff, so dass auch Beliehene (natürliche oder juristische Person des Privatrechts, der durch oder aufgrund eines Gesetzes einzelne hoheitliche Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen übertragen wurden) als Behörde anzusehen sind, die die Pflicht zum elektronischen Verkehr trifft. Da die Deutsche Bank AG dem nicht nachgekommen ist, ist die Klage nicht formgerecht eingereicht und somit unzulässig erhoben worden.

Das BVerwG begründete diese Ansicht mit dem Zweck der Formvorschrift: Der Gesetzgeber habe bei Einführung dieser Vorschrift an das EGovG angeknüpft, dem er den funktionellen Behördenbegriff des VwVfG zugrunde gelegt hatte. Die Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs der Gerichte sollten damit auf die gesamte Verwaltung erstreckt werden. Im Übrigen hält das BVerwG es auch für sinnvoll, dass Beliehene, die Hoheitsrechte für sich in Anspruch nehmen, demzufolge auch prozessual an die VwGO gebunden sind.

 

Allerdings sollte sich die Beamtin nicht zu früh freuen – die Disziplinarklage kann ohne weiteres erneut erhoben werden (Urteil vom 23.4.2026 – 2 C 11.25).

Pressemitteilung Nr. 26/2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Hamburg, Exmatrikulation durch private Hochschule, NVwZ-RR 2021, 1013

Schoch, Rechtsprechungsentwicklung, NVwZ 2016, 257

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