Der Anspruch aus § 24 AufenthG für Ukrainer bleibt bei bloßem Voraufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehen. Der VGH Kassel lässt diesen Anspruch nur dann entfallen, wenn die Rechte aus der Massenzustrom-Richtlinie in einem anderen EU-Staat in Anspruch genommen wurden.
Ein Ukrainer reiste zwei Monate nach Beginn des Ukrainekriegs in 2022 mit einem Visum in Polen ein. Dort beantragte er ein D-Visum und reiste mit diesem im Rahmen seiner Tätigkeit für eine NGO in die Ukraine. Im Oktober 2023 kam er nach Deutschland. Hier beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Mit Blick auf seinen vorherigen Aufenthalt in Polen lehnte der Landkreis Offenbach ab. Im Eilverfahren vor dem VG Darmstadt obsiegte der Mann, der VGH Kassel bestätigte diese Entscheidung.
Die zeitliche Verzögerung von anderthalb Jahren zwischen Kriegsausbruch und der Einreise in die Bundesrepublik halten die Kasseler Richterinnen und Richter für unschädlich, denn die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie (Temporary Protection Directive, 2001/55/EG) verlange nur eine unmittelbare Kausalität zwischen Kriegsausbruch und der Ausreise – und nicht zwischen Kriegsausbruch und der Einreise in die Bundesrepublik.
Der VGH hält auch den Voraufenthalt in Polen für irrelevant, weil der Ukrainer wegen des Kriegs als Vertriebener visumfrei in Deutschland habe einreisen dürfen. Dieser Befreiungstatbestand sei durch die Inanspruchnahme eines legalen Aufenthalts in einem anderen EU-Staat nicht verwirkt. Die bloße Legalisierung seines Aufenthalts in Polen habe nicht dieselbe Wirkung wie die der Massenzustrom-Richtlinie, die auch einen Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Unterbringung, Sozialleistungen, Bildung und medizinische Versorgung verleiht (Beschluss vom 21.4.2026 – 3 B 535/25).
Pressemitteilung Nr. 11/2026 vom 21.4.2026 (RW)
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Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505