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MH17: Verweigerung der Einsicht in Sitzungsprotokolle niederländischer Ministerausschüsse rechtmäßig

EGMR
Nach den Fachgerichten und dem EuGH sieht auch der EGMR in der Geheimhaltung der Dokumente rund um den Umgang der Niederlande mit dem Abschuss des Flugzeuges 2014 keine Verletzung der Pressefreiheit nach Art. 10 EMRK.

Zwei Rundfunkveranstalter und eine Zeitung forderten vergeblich Einsicht in die Protokolle zweier von der Regierung eingesetzter Krisenstäbe, um Informationen über die Vorgehensweise der niederländischen Regierung nach dem Abschuss des Malaysia-Airlines-Flugs auf ihrem Weg von Amsterdam nach Kuala Lumpur über der Ostukraine im Jahre 2014 zu erlangen. Die Klage im Verwaltungsgerichtsweg war ebenfalls erfolglos, wobei den Fachgerichten sämtliche ungeschwärzten Dokumente vorgelegen hatten.

In der letztinstanzlichen Entscheidung liegt dem EGMR zufolge keine Verletzung des Art. 10 EMRK, dem Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen. Die Luxemburger Richterinnen und Richter erklärten, dass nach dem Gesetz über die Transparenz der öffentlichen Verwaltung, auf dem die Anträge auf Offenlegung der Sitzungsprotokolle der Ausschüsse beruhten, grundsätzlich alle Informationen der Regierung für jedermann zugänglich sein sollten.

Aber die von den Niederlanden angegebenen Gründe für die Weigerung der Herausgabe der Protokolle, nämlich vor allem die Vertraulichkeit der Diskussionen in dem Ausschuss, rechtfertigen dem EGMR zufolge die Geheimhaltung. Das Argument, die Mitglieder des Ministeriellen Krisenstabs müssten in der Lage sein, unter Wahrung der Vertraulichkeit einen freien und uneingeschränkten Meinungsaustausch zu führen, überzeugte den Gerichtshof – vor allem vor dem Hintergrund, dass die Fachgerichtsbarkeit bereits anhand der Dokumente zwischen dem öffentlichen Interesse an dem Umgang mit der verheerenden Katastrophe und den nationalen Interessen der Niederlande entschieden hatte, dass die Pressefreiheit nicht verletzt worden war. Die niederländischen Behörden hätten ihren weiten Ermessensspielraum bei Entscheidungen in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit nicht überschritten.

Pressemitteilung des EGMR ECHR 099/2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter:

BVerwG, Informationsfreiheitsgesetz – Sperrerklärung für Unterlagen des Bundessicherheitsrats, NVwZ 2025, 1189

BVerwG, Reichweite unverbrüchlicher Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher Ausnahmesituation - Zugang zu Unterlagen zur Ermordung von Hanns Martin Schleyer und der Entführung der "Landshut", BeckRS 2013, 55772

EuGH, Die Vertraulichkeitsregelung für Informationen über Flugstörungen und -unfälle schränkt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, die Informations- und die Medienfreiheit ein, ist aber gerechtfertigt und verhältnismäßig – “RTL Nederland”, EWS 2024, 59

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