Menschen, die der Identitären Bewegung angehören oder sich nach außen zu deren Zielen bekennen, gehören nicht in die Bundeswehr. Das VG Berlin befürchtet einen Schaden für das Ansehen der Streitkräfte.
2015 bewarb sich ein Rechtsanwalt als Reservist bei der Bundeswehr. Zwei Jahre später nahm er an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der sogenannten Identitären Bewegung (vertritt den Ethnopluralismus) teil. Nachdem die Bundeswehr 2023 davon erfahren hatte, zog sie ihn nicht mehr zum Dienst heran. Das wollte der Anwalt ändern und zog vor das VG Berlin – vergeblich.
Die Berliner Richterinnen und Richter halten diese Entscheidung für rechtmäßig, weil das Ansehen der Bundeswehr durch einen Angehörigen der Identitären Bewegung ernsthaft gefährdet wird. Jedes Mitglied unserer Streitkräfte müsse ohne Wenn und Aber zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehen. Diese Erwartung erfüllt der Reservist dem VG zufolge nicht, solange die Bewegung vom Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft werde.
Durch seine Teilnahme an deren Veranstaltungen und seine Berichterstattung hierüber in sozialen Medien habe er sich mit den Zielen der Identitären identifiziert. Seine Behauptung, er sei sich über die Bewegung gar nicht klar geworden, schenkten die Richterinnen und Richter keinen Glauben, weil er recht häufig dort war und auch – an seinem Bildungsgrad gemessen – durchaus in der Lage war, zu verstehen, welche Ziele die Bewegung verfolgt. Obwohl sich der Rechtsanwalt ausdrücklich glaubhaft von diesen Zielen distanziert habe, sieht das VG Berlin die Zweifel an der Verfassungstreue nicht ausgeräumt (Urteil vom 14.4.2026 – 36 K 232/24).
Pressemitteilung Nr. 20/2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerwG, Verstoß gegen Verfassungstreue bei Betätigung für Identitäre Bewegung, NVwZ 2024, 1755
OVG Berlin-Brandenburg, Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht über „Identitäre Bewegung“, NVwZ-RR 2021, 1002