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Schwere Täuschung bei Nutzung künstlicher Intelligenz bei Prüfungsleistungen

VG Kassel
Das VG Kassel hat Indizien zusammengetragen, die für die Nutzung von KI bei der Erstellung studentischer Prüfungsleistungen sprechen. Solange Chat-JPT und andere nicht erlaubt werden, gilt deren Nutzung als schwerer Täuschungsversuch.

Zwei Studenten holten sich wegen schwerer Täuschung null Punkte für ihre schriftlichen Prüfungsleistungen ab. Die Universität Kassel ging davon aus, dass sie unerlaubt KI für deren Erstellung genutzt hatten. Besonders bitter: Die Prüfungen dürfen auch nicht wiederholt werden. Die Prüflinge wehrten sich gegen diese Entscheidung vergeblich vor dem VG Kassel.

Die Kasseler Richterinnen und Richter gehen von der Nutzung von künstlicher Intelligenz aus, wenn die Leistung des schriftlichen Teils sehr von dem mündlichen Teil abweicht. In einem der Fälle habe der Prüfling im schriftlichen Teil einen wesentlich höheren Kenntnisstand über das Thema seiner Arbeit als bei der mündlichen Prüfung gehabt. KI-generierte Texte würden neutrale fachliche Inhalte häufig positiv wertend darstellen und enthielten oft Zusammenfassungen, so dass auch diese Merkmale Indizien für deren Nutzung bilden.

Die Studenten haben sich auch „unerlaubter fremder Hilfe“ bedient, so das VG. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um menschliche oder künstliche Hilfe handele. Ein wissenschaftlicher Text, der mithilfe der KI erstellt worden sei, müsse das auch kenntlich machen. Die Nutzung künstlicher Intelligenz ist dem VG Kassel zufolge auch nicht mit der Quellenrecherche mittels „google“ gleichzusetzen, weil der Prüfling hier keine eigenständige Bewertung mehr vornehme (Urteile vom 25.2.2026 – 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS).

 

Pressemitteilung Nr. 4/2026 vom 26.3.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

VG Hamburg, ChatGPT als unzulässiges Hilfsmittel, NVwZ 2026, 364 (mit Anmerkung von Birnbaum)

Birnbaum, ChatGPT und Prüfungsrecht, NVwZ 2023, 1127

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