Rechtsanwalt Professor Dr. Till Elgeti, Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte mbB, Hamm (Westf.)
8/2026

Und wieder hat das BVerwG (17.3.20264 – C 1.25) eine Entscheidung zur Reichweite des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (hier § 1 I 1 Nr. 5) getroffen. Hintergrund war ein Nachbar, der für seinen Theaterbetrieb eine „heranrückende Wohnbebauung“ durch Umnutzung fürchtete. Auch wenn es um Lärm und damit Umweltauswirkungen geht, ist das Verbandsklagerecht nicht einschlägig, da es hier um Bestandsschutz für den vorhandenen Betrieb und ggf. die Umweltauswirkungen der Wohnnutzung geht.
Das deutsche Verwaltungs(prozess)recht fremdelt immer noch mit der in der Aarhus-Konvention vorgesehenen und unionsrechtlich geprägten Umweltverbandsklage. Hier soll nicht das wiederholte Scheitern des deutschen Gesetzgebers bei der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nachgezeichnet oder für eine Integration in die VwGO geworben werden (zuletzt Bickenbach, DVBl 2025, 14 ff.). Die jüngste Entscheidung des BVerwG fordert auf, (endlich) eine konsistente Lösung im Prozessrecht zu finden.
Ich möchte den Blick auf die wieder geführte Debatte um eine Abschaffung/Beschränkung des Verbandsklagerechtes lenken. Der erfolgreiche Antrag des NABU Berlin gegen die Allgemeinverfügung der Verkehrs- und Umweltsenatorin von Berlin (VG Berlin 3.2.2026 – VG 1 L 49/26, BeckRS 2026, 787) führte zu Gerichts- und Verbandsschelte. Alte Leute dürften sich jetzt „den Hals brechen“. Letztlich scheiterte die Verfügung an fehlender gesetzlicher Grundlage und Begründung, also an Fehlern des Gesetzgebers (!) und der Verwaltung, aber nicht am Vorrang der Umwelt. Ebenso soll die Einschränkung der Verbandsklage der Beschleunigung von Genehmigungsverfahren dienen. Diese Forderungen erinnern mich an das Bild von mittelalterlichen Königen (wahlweise auch der Herzkönigin aus Alice im Wunderland), die nicht besonders gnädig mit dem Überbringer der schlechten Botschaft umgegangen sind. Der Erfolg eines Umweltverbandes (oder eines privaten Klägers) beruht auf einem vorherigen Fehler. Er ermahnt die Verwaltung (und damit auch die Bundesregierung (OVG Berlin-Brandenburg 30.11.2023 – OVG 11 A 1/23, NVwZ 2024, 598 zum Klimaschutz-Sofortprogramm) sich an rechtsstaatliche Regeln zu halten. Es ist eine merkwürdige Fehlerkultur, ein Klagerecht abschaffen zu wollen, weil Rechtskonformität Entscheidungen verzögere. Der Überbringer der schlechten Botschaft (= der eigenen Fehlerhaftigkeit) wird gescholten. Das kann nicht das Ziel eines Rechtsstaats sein.
Befürworter einer Einschränkung der Verbandsklage – unabhängig von den europarechtlichen Anforderungen an diese – sollten sich dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Dickicht zuwenden. Fehler entstehen aus den verschiedensten „Sonderlocken“ für Beteiligung, Offenlegung, Bekanntmachung oder Umweltverträglichkeits(vor)prüfungen in Fachgesetzen. Ehrlicherweise müssten fehlende materielle Maßstäbe des Umweltrechts beklagt werden. Gerichte haben Programmsätze ernst genommen und mangels gesetzlicher Konkretisierung die Anforderungen geprägt. Finanzminister spar(t)en bei Personal-und Sachausstattung. Zusammen mit einer verbreiteten behördlichen Null-Risiko-Strategie sowie oft anzutreffenden Entscheidungsaversionen führt dies zu den Verzögerungen. Das ist aber nicht die Schuld des Boten.
