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Bestechung und Körperverletzung im Amt: Polizist wird aus dem Dienst entfernt

BVerwG
Hat ein Beamter einmal seine charakterliche Eignung für den öffentlichen Dienst verloren, kann auch die Länge des Disziplinarverfahrens die Maßnahme nicht mehr mildern. So entschied das BVerwG im Fall eines Polizisten, dessen Verfahren sechs Jahre lang dauerte.

Ein Kriminalhauptkommissar wurde 2017 wegen Körperverletzung und Nötigung strafrechtlich belangt. Das Verfahren wurde gegen eine Auflage nach § 153a II StPO eingestellt. 2019 fiel er wiederum unangenehm auf, als er einen Kollegen mit dem Angebot einer Rehkeule oder einem Schwein dazu bewegen wollte, eine Bußgeldsache fallenzulassen. Für diesen Bestechungsversuch verurteilte ihn das Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Disziplinarverfahren endete vor dem VG Dresden mit seiner Entfernung aus dem Dienst. Nachdem auch die Berufung fehlschlug, beschwerte sich der Polizist vor dem BVerwG über die Nichtzulassung der Revision – ebenfalls erfolglos.

Die Körperverletzung in Tateinheit mit der Nötigung darf laut den Leipziger Richterinnen und Richtern im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden, auch wenn das Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist. Die Einstellung eines sachgleichen Strafverfahrens sei kein Umstand, „der als solcher das Ausscheiden eines Vorwurfs aus dem Disziplinarverfahren rechtfertige“, das BVerwG verdeutlichte, dass Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolge, daher sei der Sachverhalt im Disziplinarverfahren selbstständig zu würdigen.

Der Polizist rügte auch erfolglos die lange Verfahrensdauer, weil das Disziplinarverfahren 2016 bereits eingeleitet, dann aber bis zur Entscheidung in den Strafverfahren zurückgestellt wurde. Das BVerwG ging schon gar nicht erst darauf ein, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach § 4  SächsDG überhaupt vorlag. Jedenfalls könne selbst eine überlange Verfahrensdauer nicht zu einer Maßnahmenmilderung führen. Sei der Beamte untragbar für das Amt, ändere sich daran nichts – auch nicht die Dauer des Zeitablaufs. Das zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in den Beamten könne nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (Beschluss vom 26.2.2026 – 2 B 40.25)(RW).

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

 

Domgörgen/Heuschmid, Aktuelle Entwicklungen im Disziplinarrecht, NVwZ-RR 2026, 1

BVerwG, Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer bei Disziplinarmaßnahme, NVwZ-RR 2006, 45

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