Wer dem kriminellen Milieu so fest verhaftet ist, dass man „keinen Menschen kennt, der nicht kriminell ist“, bildet laut dem VG Karlsruhe auch nach mehreren Jahre Strafverbüßung und Therapie eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Der Kläger, ein Pole, wurde wegen mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, weil er als Teil einer Enkeltrickbande mehrere Jahre lang Senioren um ihre Ersparnisse gebracht hatte. Anschließend stellte das Regierungspräsidium den Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechts für Deutschland fest und wies den Mann aus. Dagegen wehrte sich der Pole und begründete seinen Widerspruch mit seiner fünfjährigen deutschen Tochter, für die er auch weiterhin die Personensorge ausüben will. Er bilde auch – nachdem er eine Therapie gegen die Drogensucht absolviert habe und als Reinigungskraft arbeite – keine Gefahr mehr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit seinen Argumenten konnte er vor dem VG Karlsruhe nicht punkten.
Die Voraussetzungen für die Verlustfeststellung liegen dem VG zufolge vor. Vor allem sei die Prognose, dass der Verurteilte auch nach seiner Entlassung wieder schwere Straftaten begehen wird, nicht zu beanstanden. Er sei auch persönlich in das kriminelle Milieu gebunden, so gebe er selbst zu, dass er ausschließlich kriminelle Menschen kenne. Und sein Verdienst aus den Straftaten ist den Karlsruher Richterinnen und Richtern dem aus der Reinigungstätigkeit um ein Vielfaches höher gewesen. Außerdem habe er hohe Schulden, das lasse die Versuchung erneuter Straftaten recht hoch erscheinen (Urteil vom 1.4.2026 – 8 K 1820/24).
Pressemitteilung vom 1.4.2026 (RW)
Die gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen (Az.: 8 K 1820/24).
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Wagner, (K)Eine Einwanderungspolizei? – Zur geplanten bundespolizeilichen Abschiebungsgewährleistungszuständigkeit, NVwZ 2026, 220
OVG Schleswig, Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitrechts, NVwZ-RR 2015, 111