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Darf Nürnberg ein Mitglied der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ sein?

BVerwG
Darf eine Kommune einer Nichtregierungsorganisation (NGO), die politisch agiert, beitreten? Hat eine Partei einen Anspruch gegen die Kommune, dass diese aus dieser NGO austritt? Das BVerwG präzisiert die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs.

Der AfD-Kreisverband Nürnberg verlangte den Austritt der Kommune aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ – ein Netzwerk, dem nach eigenen Angaben unter anderem bislang 164 Städte angehören. Die Allianz hatte sich kritisch zu dieser Partei geäußert. Die Gerichte entschieden hier wechselhaft über die Verpflichtung der Kommune, aus dem nichteingetragenen Verein auszutreten. Zuletzt stellte das BVerwG klar, unter welchen Voraussetzungen ein Austrittsanspruch bestehen kann.

Ein solche Verpflichtung aus Art. 21 I GG könne die Kommune grundsätzlich treffen, wenn ihr die kritischen Äußerungen der Allianz wie eigene zuzurechnen seien und der darin liegende mittelbare Eingriff in die Chancengleichheit der Partei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Hierfür muss aber den Leipziger Richterinnen und Richtern zufolge schon die bloße Mitgliedschaft wegen ihrer eigenen Zielsetzung und Wirkung einem unmittelbaren Eingriff in die Chancengleichheit der AfD gleichkommen. Das wiederum wäre nur dann der Fall, wenn der Hauptzweck des Netzwerks darin bestünde, der AfD im politischen Wettbewerb Nachteile zuzufügen.

Das hat die Vorinstanz nicht festgestellt, so das BVerwG. Es komme darauf an, ob die Stadt Nürnberg in der Allianz lenkenden Einfluss auf gegen die AfD gerichtete Aktionen hat oder solche Aktionen gezielt unterstützt. Es müsse auch ermittelt werden, ob das Ausmaß und Intensität der AfD-kritischen Äußerungen der Partei im politischen Wettbewerb ernsthafte Nachteile zufügen können. Daher wurde der Rechtsstreit an den VGH München zurückverwiesen.

Das BVerwG wies weiter darauf hin, dass im Fall der Bejahung des Eingriffs in die Rechte der AfD, dieser verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Zwar dürfe die Stadt sich an Antidiskriminierungsarbeit und Ähnlichem beteiligen. Kritische Äußerungen gegenüber der AfD können grundsätzlich auch durch ein Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerechtfertigt werden. Dazu müsse sich die Stadt allerdings auf deren Verteidigung berufen und die Äußerungen müssten dazu auch notwendig sein (Urteil vom 26.3.2026 – 8 C 3.25).  

 

Pressemitteilung Nr. 24/2026 vom 26.3.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

 

VGH München, Verpflichtung einer Kommune zu parteipolitischer Neutralität, NVwZ 2025, 611 mAnm Jacobsen (Vorinstanz)

Heusch/Kolbe, Neue Rechtsprechung zum Kommunalrecht, NVwZ 2025, 462

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