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Vereinsverbot: Nur das Innenministerium darf Vermögen endgültig zuordnen

BVerwG
Kompetenzgerangel beim Vereinsverbot? – Das BVerwG macht nun deutlich, dass es nur der Verbotsbehörde – nicht der Vollzugsbehörde – zukommt, endgültig über die Zuordnung von mutmaßlichem Vereinsvermögen zu entscheiden.

Das Landesinnenministerium Baden-Württemberg verbot eine Rockervereinigung. Das Regierungspräsidium Karlsruhe als Vollstreckungsbehörde fand in der Wohnung des Vereinspräsidenten rund 20.000 Euro und beschlagnahmte das Geld. Die Behörde wollte dieses Geld dem Vereinsvermögen zuordnen und einziehen. Dagegen wehrte sich der Präsident zunächst erfolgreich vor dem VG Karlsruhe. Dessen Entscheidung hatte vor dem BVerwG Bestand.

Die Leipziger Richterinnen und Richter unterscheiden deutlich zwischen Verbotsbehörde und Vollzugsbehörde. Letztere sei nicht befugt, das beschlagnahmte Geld endgültig als Vereinsvermögen einzustufen.

Die Kompetenznorm, auf die sich die Behörde gestützt hatte, § 10 II 1 VereinsG, ermöglicht dem BVerwG zufolge zwar die Ingewahrsamnahme des Geldes, um es zu sichern. Allerdings nur bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung. 

Daraus folgt laut dem BVerwG, dass die Kompetenz für die endgültige Zuordnung des Geldes bei der Verbotsbehörde und nicht der Vollzugsbehörde liegt. Hat das Innenministerium hinsichtlich der 20.000 Euro vorerst keine Entscheidung getroffen, weil sie zB keine Kenntnis darüber hatte, können die Beteiligten die Frage im Rahmen des Herausgabeverfahrens klären (Urteil vom 25.3.2026 – 6 C 8.24).

 

Pressemitteilung Nr. 21 vom 25.3.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Münster, Vereinsverbot wegen Unterstützung der Hamas, NVwZ-RR 2025, 424

BVerfG, Vereinsverbot wegen Strafgesetzwidrigkeit (Gremium Motorcycle Club), NVwZ 2020, 224

 

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