chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

Die asylrechtliche Tatsachenrevision – Eine Evaluation

Richter am VG Dr. Marvin Waldvogel, Gießen

7/2026

Foto des Autors von NVwZ-Editorial Heft 7/2026 Dr. Marvin Waldvogel

Ende 2022 wagte sich der Gesetzgeber an ein prozessuales Novum. Er führte in § 78 VIII AsylG eine Revisionsinstanz ein, die das angefochtene Urteil nicht bloß auf Rechtsfehler überprüft, sondern selbst Tatsachen ermittelt. Die Skepsis, die das Vorhaben in Wissenschaft und Praxis von Beginn an begleitet, fand Ausdruck in § 78 VIIIa AsylG, der nach drei Jahren eine Evaluation verlangt. Nach gut zwei Dritteln dieser Bewährungsfrist ist aus der Perspektive eines erstinstanzlichen Richters ein Zwischenfazit zu ziehen.

Dieses Zwischenfazit muss lauten: beibehalten! Was haben die seither ergangenen Urteile des BVerwG zu nichtvulnerablen und vulnerablen Schutzberechtigten in Italien (NVwZ 2025, 867 Ls. und NVwZ 2025, 682 Ls., s. zu beiden Entscheidungen Dörig NVwZ 2025, 594) und nichtvulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland (NVwZ 2026, 237 und NVwZ 2026, 248, s. dazu die Bespr. von Dörig NVwZ 2026, 253) geleistet? Dass sie zahlenmäßig überschaubar sind, liegt in der Natur der Sache: Nur in dem – zum Glück nicht alltäglichen – Fall, dass Obergerichte über die Lage in einem Land uneins sind, steht der Weg zum BVerwG offen. Gerade in diesem Fall aber bedeutet ein Revisionsurteil eine enorme Entlastung für die erste Instanz.

Sie muss keinen „Streit“ mehr darüber führen, welcher obergerichtlichen Bewertung sie folgt, insbesondere wenn eine aktuelle Rechtsprechung des eigenen Obergerichts fehlt. Sie hat es mit nicht mehr ganz so vielen Antragstellern zu tun, da in der Tat zumindest ein (großer) Teil der Anwälte auf die mangelnden Erfolgsaussichten hinweist und zumindest ein (kleiner?) Teil der Betroffenen hieraufhin von gerichtlichem Rechtsschutz absieht. Sie muss grundsätzlich keine eigene Erkenntnismittelrecherche mehr anstellen. Der Kontrast zu der Mühe, die die Auswertung von Quellen in Afghanistan-Verfahren nach wie vor erfordert, weil eine schon anhängige Tatsachenrevision zur dortigen Lage Anfang 2024 zurückgenommen wurde, verdeutlicht dies. Dabei ist eine Rückkehrsituation, zumal in einem europäischen Staat, meist durchaus eine Weile stabil – und wenn es Bewegungen gibt, lassen sie sich punktuell einarbeiten und ändern nicht zwingend das Ergebnis. Schließlich unterfällt – dann doch – ein Großteil der Antragsteller dem vom BVerwG entschiedenen Personenkreis.

Der Schwerpunkt des Vorbringens verlagert sich durch ein Revisionsurteil erfahrungsgemäß darauf, nicht zu diesem erfassten Personenkreis zu gehören. Psychologische Bescheinigungen oder familiäre Belange prüfen sich allerdings mit deutlich weniger Aufwand als divergierende, womöglich fremdsprachige, mitunter nicht immer frei von Eigeninteressen erstellte Berichte von Ämtern, Asylagenturen und Flüchtlingshilfeorganisationen. Auch wenn es um einen vulnerablen Antragsteller geht, erlaubt das Urteil zum nichtvulnerablen typischerweise hilfreiche Schlüsse.

Und selbst wenn die Bewertungen des BVerwG infrage gestellt werden, kann dies einen fruchtbaren Dialog zwischen den Instanzen und letztlich ein präzisiertes, auf die zwischenzeitlich geäußerten Bedenken eingehendes zweites Revisionsurteil hervorbringen – wie im Fall Griechenlands geschehen.

PDF-Download

Anzeigen:

NvWZ Werbebanner
VerwaltungsR PLUS Werbebanner

BECK Stellenmarkt

Teilen:

Menü