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Vorläufig weiterhin einfache Herztransplantationen im Uniklinikum Essen

OVG Münster
Die Krankenhausplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, die vorsieht, der Klinik nur noch eingeschränkt Herztransplantationen zuzuweisen, ist vorerst vom Tisch. Das OVG Münster hält das regionale Planungskonzept für das Versorgungsgebiet 2 für rechtswidrig.

Das Universitätsklinikum Essen bekam zwar durch das festgestellte regionale Planungskonzept der Landesregierung die begehrte Zuweisung für die Leistungsgruppe Herztransplantation. Diese ist aber auf die Durchführung von kombinierten Herz-Lungen-Transplantationen beschränkt. Außerdem muss das Klinikum danach nachweisen, dass es eine Kooperation mit einem in derselben Leistungsgruppe berücksichtigten Krankenhausträger eingegangen hat.

Wie schon die Vorinstanz bemängelte das OVG die fehlerhafte Ermessensentscheidung der Düsseldorfer Regierung: Sie habe nicht berücksichtigt, dass das Essener Klinikum der einzige Versorger im Planungsgebiet ist, der mit einer gebündelten Expertise für Herz-Lungen-Transplantationen aufwarten kann. Die Münsteraner Richterinnen und Richter sahen auch keine schlüssige Begründung dafür, dass die Versorgung aus einer Hand weniger gut sein soll als eine arbeitsteilige Versorgung mit einer Kooperationsklinik.

Außerdem bezweifelt das OVG, dass das Klinikum bei diesem Konzept überhaupt die ausreichende Fallzahl von jährlich zehn Herztransplantationen erreichen kann, um die erforderliche Routine zu erhalten – vor allem, da zurzeit bundesweit nur drei Fälle der zugewiesenen kombinierten Herz-Lungentransplantationen auftreten (Beschluss vom 25.3.2026 – 13 B 326/25).

 

Pressemitteilung vom 26.3.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Burgi, Moderne Krankenhausplanung zwischen staatlicher Gesundheitsverantwortung und individuellen Trägerinteressen, NVwZ 2010, 601

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