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7. VwGOÄndG: Modernisierung und Beschleunigung

Professor Dr. Friedrich Schoch, Universität Freiburg im Breisgau

6/2026

Foto des Autors von NVwZ-Editorial Heft 6/2026 Dr. Friedrich Schoch

Am 2.2.2026 ist vom BMJ der Referentenentwurf (RefE) eines 7. VwGOÄndG veröffentlicht worden. Geplant ist ein sog. Artikel-Gesetz, das neben der VwGO 19 weitere Gesetze ändern soll, darunter andere Prozessordnungen (ZPO, ArbGG, SGG, FGO) und das VwVfG. Als Ziele der VwGO-Novelle werden die Modernisierung des Verwaltungsprozessrechts und die Verfahrensbeschleunigung genannt (RefE S. 1). Verwiesen wird darauf, dass umfassende Novellierungen der VwGO lange zurückliegen: 6. VwGOÄndG 1996, RmBereinVpG 2001.

Die rechtspolitische Legitimation für den Gesetzentwurf liefert der Koalitionsvertrag für die laufende BT-Wahlperiode (RefE S. 48). In der Sache geht der Entwurf auf Expertenvorschläge aus dem Jahr 2023 zurück. Niemand kann von der rechtpolitischen Initiative überrascht sein. Der 122seitige Gesetzentwurf ist in der Begründung der VwGO-Änderungsvorschläge detailliert ausgearbeitet (Überblick dazu bei Heinemann, NVwZ aktuell Heft 5/2026, S. VII).

Vier Maßnahmen seien erwähnt. Der Personaleinsatz bei den Gerichten soll weiter flexibilisiert werden, indem Proberichter bereits sechs Monate nach ihrer Ernennung als Einzelrichter eingesetzt werden können und ein fakultativer Einsatz von Einzelrichtern beim OVG/VGH sehr weitgehend ermöglicht wird. Dass „Qualitätseinbußen der Rechtsprechung“ dadurch „nicht zu befürchten“ seien (RefE S. 56), ist – wie mancherlei Erfahrung lehrt – eine kühne These. Der Amtsermittlungsgrundsatz soll das Gericht nicht zu Nachforschungen verpflichten, die nicht veranlasst sind. Die entsprechende Ergänzung des § 86 I VwGO um einen Satz 3 schreibt indes lediglich die stRspr (vgl. BVerwG BeckRS 2025, 21089 Rn. 15) fest und wird daher in der Sache nichts bewegen. Der vorläufige Rechtsschutz wird durch die VwGO-Novelle mit am stärksten betroffen. Einzelheiten können hier nicht dargestellt werden. Zurückzuweisen ist die Grundthese, es erfolge eine „Systematisierung der Regelungen zum einstweiligen Rechtsschutz“ im Dienste „der erleich[1]terten Rechtsanwendung“ (RefE S. 51). Eine Systematisierung hatte der VwPO-Entwurf (BT-Dr 9/1851) mit der Zusammenfassung der Vorschriften in einem Kapitel (§§ 133 bis 140) geleistet; davon kann nun keine Rede sein. Im Vollstreckungsrecht wird § 172 VwGO neu gefasst. Für das Zwangsgeld bei einer Vollstreckung gegen die öffentliche Hand wird ein bis 25.000 Euro reichender Rahmen vorgeschlagen, Begünstigter des Zwangsgeldes soll nicht länger die Staatskasse sein (wodurch die Beugewirkung konterkariert wird), sondern eine gemeinnützige Einrichtung oder eine Gebietskörperschaft (nicht jedoch ein Beteiligter bzw dessen Rechtsträger). Insoweit werden Ideen aus BT-Dr 20/2533, 17 reaktiviert.

Viele in dem Entwurf vorgeschlagenen Detailregelungen, auf die hier nicht eingegangen werden kann, sind sinnvoll. Rechtsstaatliche Bedenken (Heinze, LTO v. 20.2.2026) sind nicht angebracht. Ein „großer Wurf“ wird das 7. VwGOÄndG nicht werden. Wie sollte es auch? Das über VwGO-Änderungen zu generierende Beschleunigungspotenzial ist er[1]schöpft, das systemimmanente konstruktive Zusammenwirken von Richtern, Präsidien, Anwälten verspricht Erfolg (Baudewin/Brauer, NVwZ 2024, 1212 ff.). Bleibt die Modernisierung. Dazu kann das 7. VwGOÄndG einen kleinen Beitrag leisten, einen Modernisierungs„schub“ wird es indes nicht auslösen. 

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