Ist die Blindheit nicht organisch, sondern psychisch bedingt, haben Betroffene keinen Anspruch auf diese Mehraufwandsentschädigung vom Landschaftsverband NRW. Das OVG Münster bestätigte die Ablehnung, weil die Blindheit nicht auf einer Störung des Sehvermögens beruht.
Die Klägerin war körperlich gesund – jedenfalls fehlte ihren Augen nichts. Weder war der Sehnerv oder Hirn geschädigt noch die Linsen getrübt. Daher ließ sich ihre Blindheit nicht durch organische Ursachen erklären. Entweder sie simuliere, aggraviere oder aber ihre Störung sei durch ein Trauma oder ähnlichem verursacht, so zwei Gutachten.
Eine Störung im Sinne des § I GHBG (Blinden- und Gehörlosenhilfegesetz NRW) liegt dem OVG Münster zufolge nur dann vor, wenn sie auf einer organisch bedingten Blindheit beruht. Voraussetzung sei danach eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ob die Antragstellerin nun simuliere oder tatsächlich nichts mehr sehen könne, halten die Münsteraner Richterinnen und Richter daher für irrelevant.
Da eine psychisch bedingte Blindheit grundsätzlich heilbar ist, sieht das OVG Münster auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, wenn es zwischen psychisch bedingter und organisch bedingter Blindheit differenziert. Die Heilbarkeit bilde den sachlichen Grund für die Benachteiligung. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 27.2.2026 – 12 A 1170/23).