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Coronaerkrankung eines Lehrers ein Dienstunfall?

VG Münster
Die Erkrankung eines Lehrers mit Corona im Anschluss einer Klassenfahrt muss nicht zwangsläufig als Dienstunfall anerkannt werden. Das VG Münster bestätigte die Ablehnung, weil eine Ansteckung im privaten Bereich nicht ausgeschlossen werden kann.

Der Beamte war 2022 mit achtzig Schülern und sieben Kollegen nach Berlin gefahren. Als er wieder zurück im Kreis Warendorf war, erkrankte er an Corona und machte seine Krankheit als Dienstunfall geltend. Sein Dienstherr sah das anders und lehnte ab. Zu Recht befand das VG Münster.

Weder der genaue Infektionszeitpunkt noch der Ansteckungsort ist den Münsteraner Richterinnen und Richtern ermittelbar. Auf der Klassenfahrt sei es nicht zu einem größeren Infektionsgeschehen gekommen und in Berlin war die Inzidenz während der Fahrt geringer als im Heimatort. Der Lehrer hat laut dem VG auch nicht angeben können, bei wem konkret er sich angesteckt habe. Nach alledem hätte er sich auch privat infizieren können.

Grundsätzlich kann zwar auch eine Coronainfektion einen Dienstunfall begründen, so das VG. Aber sie müsse dem Dienst des Beamten zurechenbar sein. Und dafür müsse der Infektionsort und -zeitpunkt genau feststehen. Eine Verwechslung mit einem anderen Ereignis müsse ausgeschlossen sein (Urteil vom 24.2.2026 – 4 K 1748/23).

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Michaelis/Günther, Entwicklung des Dienstunfallrechts von Bund und Ländern 2024–2025, NVwZ 2026, 212

VGH München, Anerkennung einer Corona-Erkrankung als Dienstunfall, NVwZ-RR 2025, 1001

VG Sigmaringen, Covid-19-Infektion als (schulischer) Dienstunfall, NVwZ 2022, 496

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