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Hornisgrinde-Wolf wird abgeschossen

VGH Mannheim
Ausgerechnet seine Zutraulichkeit dem Menschen und Hunden gegenüber wird dem Wolf mit der Kennung GW2672m nunmehr zum Verhängnis: In zwei Eilverfahren beschloss der VGH Mannheim, den Wolf bis zum 10. März 2026 zum Abschuss freizugeben.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hatte dokumentiert, dass der Wolf in den letzten beiden Jahren immer öfter bis zu 30 Meter an Menschen und Hunde herankam. Um zu verhindern, dass sich dieses Verhalten fortsetze, müsse das Tier getötet werden. Die Entscheidung, eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 VII 1 Nr. 4 BNatG zu erteilen und den Wolf töten zu lassen, wurde von Naturschutzverbänden angegriffen – auch in der zweiten Instanz ohne Erfolg.

Der 5. Senat bejahte das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands. Da nur ein einzelner Wolf von der Maßnahme betroffen ist und damit der Schaden für die Erhaltung der Wolfspopulation recht gering war, hängt der VGH die Messlatte für die konkrete Gefahr für die menschliche Gesundheit eher niedrig. Der Wolf habe sich scheinbar an den Menschen gewöhnt und verhalte sich zutraulich. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass er– gerade während seiner Paarungszeit bis März – sein bisher noch friedliches Verhalten ändere und Menschen gefährde oder gar angreife.

Eine zumutbare Alternative sahen die Mannheimer Richterinnen und Richter nicht. Ein Betretensverbot für Menschen sei nicht umsetzbar. Und vergrämen ließe sich der Wolf angesichts seiner vielen positiven Erfahrungen mit dem Menschen wohl eher nicht mehr (Beschluss vom 16.2.2026 – 5 S 268/26 und 5 S 269/26).

 

Pressemitteilung vom 16.2.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

EuGH, Jagdschutz für Wölfe, NVwZ 2025, 16

Roth-Weiß, Der Schutz des wildlebenden Wolfs im Mehrebenensystem, NVwZ 2025, 744 

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