Das Verbot der Gemeinde Seybothenreuth und der Stadt Lindenberg gegenüber dem Kreisverband Bayreuth der AfD, Höcke als Gastredner bei Wahlveranstaltungen auftreten zu lassen, ist rechtswidrig. Der VGH München hat diese Verbote im Eilverfahren aufgehoben.
Es geht heiß her im Wahlkampf um die Stimmen am 8. März für die Kommunalparlamente in Bayern. Das Redeverbot für den thüringischen AfD-Vorsitzenden war jeweils eine Auflage im Rahmen der Genehmigung der Nutzung einer gemeindlichen Halle für die Durchführung von Wahlveranstaltungen gewesen. Die Kreisverbände dürften die jeweilige Einrichtung nur dann nutzen, wenn sie sicherstellen, dass Höcke nicht rede.
Die Begründung für diese Auflage genügte dem BayVGH nicht: Dass durch den Gastredner Rechtsbrüche in Form der Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten seien, hätten die Gemeinden nicht ausreichend vorgetragen. Die Münchener Richterinnen und Richter erkannten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass Höcke in seiner geplanten Rede nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen oder gar verherrlichen werde. Die zweifache strafrechtliche Verurteilung wegen der Äußerung der SA-Losung „Alles für Deutschland“ genügte dem VGH nicht, weil nicht zu befürchten sei, dass er sie auf den streitgegenständlichen Gastauftritten wieder nutzen würde. Daher sei die Meinungsfreiheit in Art. 5 GG hier nicht einschränkbar (Beschluss vom 13.2.2026 – 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291).
Pressemitteilung vom 13.2.2026 (RW)
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VG Meiningen, Überlassung einer öffentlichen Einrichtung für Wahlkampfveranstaltung, NVwZ-RR 2025, 949