Während unter anderem das VG Berlin im April letzten Jahres in einem vergleichbaren Fall noch die Sperrung von Pornoseiten im Internet bestätigte, hob das VG Neustadt an der Weinstraße die Sperrverfügungen der Medienanstalt auf, weil es keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme sieht.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber mehreren Access-Providern angeordnet, den Zugang zu Internetseiten mit pornographischen Inhalten für Nutzer in Deutschland zu sperren. Verhindert werden sollte damit, dass Kinder und Jugendliche durch diese Inhalte in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Andere Maßnahmen gegen die Betreiber der Seiten auf Zypern hatten nicht gefruchtet, so dass nun die Einrichtung der „DNS-Sperren“ (damit wird der Name der Seite auf den Servern geblockt und kann nicht aufgelöst werden) angeordnet werden müsse.
Die vier Klagen der Provider waren erfolgreich: Das VG sah keine taugliche Rechtsgrundlage für die Anordnung. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sei nicht anwendbar, weil das Europarecht Anwendungsvorrang genieße. Hier sei der DSA (Digital Services Act - Verordnung über digitale Dienste) einschlägig.
Nach Ansicht der Neustädter Richterinnen und Richter verbiete der DSA den Mitgliedstaaten, zusätzliche nationale Anforderungen in den Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Der Schutz der Minderjährigen sei im DSA durch Sorgfaltspflichten der Online-Plattformen bereits umfassend geregelt worden. Die deutschen Vorschriften werden laut dem VG dadurch verdrängt.
Außerdem habe die Medienanstalt gegen das Herkunftslandprinzip verstoßen. Danach unterliegen Dienstleister und Warenanbieter im EU-Binnenmarkt grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften ihres Sitzstaates – nicht des Zielstaats – nur Zypern dürfe also gegen den Betreiber vorgehen, weil er auf dieser Insel ansässig ist. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen dem VG zufolge davon abweichen, etwa zum Schutz des Verbrauchers, aber nicht durch Erlass eines abweichenden abstrakt-generellen Gesetzes wie § 4 II 1 Nr. 1 und II 2 JMStV.
Im Übrigen sei inzwischen die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission gegeben, da diese gegen die Plattform bereits ein eigenes Verfahren eingeleitet habe (Urteile vom 13.1.2026 – 5 K 475/24, 5 K 476/24, 5K 1203/24 und 5 K 1204/24).
Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 12.2.2026 (RW)
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Buchheim/Schrenk, Der Vollzug des Digital Services Act, NVwZ 2024, 1