Die Idee, sich mit einem QR-Code auf dem Gesichtsschleier identifizierbar zu machen, besticht – aber nur auf den ersten Blick. Das VG Trier ließ sich nicht beirren: Man könnte ja einen fremden Schleier überziehen oder einen fremden Code benutzen.
Die Muslima will ihren Niqab tragen und das auch, während sie ein Auto führt. Deshalb beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot nach bei § 23 IV StVO. Als alleinerziehende Mutter zweier Kleinkinder sei sie auf das Auto angewiesen. Und drei der vier Rechtsschulen im Islam seien sich einig, dass sie als Muslima ihr Gesicht zu verhüllen habe. Es sei eine Sünde, sich fremden Männern ohne Gesichtsschleier zu zeigen. Man könne die Ausnahme auf ihr Auto begrenzen oder sie könne auch einen identifizierbaren QR-Code auf dem Schleier anbringen, damit der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Möglichkeit, sie als Fahrerin zu identifizieren, Genüge getan werde. Sie bot auch an, ein Fahrtenbuch zu führen.
Das VG Trier lehnte das ab: Die Behörde habe ihr Ermessen nach § 46 II 1 StVO in zulässiger Weise ausgeübt und die Belange der Verkehrssicherheit und der Strafverfolgung höher gewichtet als das individuelle Interesse der Klägerin an der Ausübung ihrer Religionsfreiheit. Der Niqab beeinträchtige die Rundumsicht der Fahrerin und stelle damit eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar.
Die Identifizierung des Fahrzeugführers bei automatisierten Verkehrskontrollen ist nach Ansicht der Richterinnen und Richter nicht gewährleistet, auch nicht durch technische Maßnahmen wie einen QR-Code am Niqab oder das Führen eines Fahrtenbuchs. Die Religionsfreiheit hingegen werde durch das Verhüllungsverbot nur mittelbar und in zumutbarer Weise eingeschränkt, weil die Muslima auf öffentliche Verkehrsmittel oder andere Fortbewegungsmittel ausweichen könne.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah das VG Trier nicht, da die Situation von Motorradfahrern, die einen Helm tragen müssen, nicht vergleichbar ist. Die Schutzbedürftigkeit eines Motorradfahrers ist vielmehr ungleich höher, sodass bereits insoweit eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist (Urteil vom 25.02.2025 – 9 K 4557/24.TR)(RW).
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VG Düsseldorf: Verbot des Tragens eines Niqab (gesichtsverhüllende Verschleierung) durch Schülerin, NVwZ-RR 2025, 664
Manger-Nestler/Schneidenbach: Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte und Verwaltungsrecht – Vollverschleierung am Steuer, JuS 2025, 676