Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden.
Wegen dem anhaltenden Glatteis auf Straßen und Gehwegen erlaubte die Senatsverwaltung für Verkehr – entgegen dem Straßenreinigungsgesetz – den Anliegern, Tausalz und weitere Auftaumittel zu benutzen, um die Fahrbahn und Bürgersteige vom Eis zu befreien. Dagegen erhob der Berliner Landesverband des Naturschutzbundes einen Eilantrag zum VG Berlin – mit Erfolg.
Die Allgemeinverfügung der Senatsverwaltung für den Einsatz der Tausalze entbehrt den Berliner Richterinnen und Richtern zufolge jeglicher Rechtsgrundlage. Die Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Tausalz seien in § 3 StrReinG genau definiert und abschließend geregelt. Eine behördliche Befreiungsmöglichkeit sei da nicht zu finden. Daher könne der Senat das Verbot der Tausalze auch nicht einfach mit einer Allgemeinverfügung aushebeln (Beschluss vom 3.2.2026 – VG 1 L 49/26).
Pressemitteilung Nr. 3/26 vom 4.2.2026 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
OLG Hamm, Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte auf Fußgängerwegen, NVwZ-RR 2024, 1022
Horst, Anliegers Müh‘ – Räumen, Streuen, Winterdienst, NZM 2020, 569