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Eingliederungshilfe für neunjährigen Grundschüler mit ADHS

VG Hannover
Die Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung kann einen Anspruch auf eine Schulassistenz begründen, wenn der Schüler durch die Krankheit sozial beeinträchtigt wird. Das VG Hannover gab einer Klage des Grundschülers statt.

Der Schüler bekam aufgrund seiner seelischen Störung diese Eingliederungshilfemaßnahme seit der ersten Klasse, bis das Jugendamt aufgrund einer internen Weisung die Maßnahme verweigerte. Danach sei ADHS keine seelische Störung nach § 35a SGB VIII. Das VG Hannover sah das nach Einholung eines Sachverständigengutachtens anders:

Entgegen der überwiegenden Rechtsprechung ist ADHS den Hannoveraner Richterinnen und Richtern zufolge in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.

Allerdings begründe diese Diagnose nicht per se einen Anspruch auf die Eingliederungsmaßnahme. Vielmehr bedürfe es einer drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der neunjährige Kläger erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal. Daher muss das Jugendamt nun erneut über den Antrag des Jungen entscheiden – und dabei die Auffassung des Gerichts beachten (Urteil vom 23.1.2026 – 3 A 9433/25).

Pressemitteilung des VG Hannover (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Grünenwald/Rössel, Leistungsgewährung nach § 35 a SGB VIII auf Stand der Reformstufe 3 des Bundesteilhabegesetzes, JAmt 2019, 598

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