Es ist nicht einfach, eine Gebührensatzung zu basteln, nach der der Rettungsdienst kostendeckend arbeiten kann. Der Versuch des Landkreises Teltow-Fläming ist dem OVG Berlin-Brandenburg zufolge gescheitert.
Die Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen wurde wohl von einem kaufmännisch denkenden Menschen erdacht: So wurden voraussichtliche Leerfahrten und Fehleinsätze bei der Gebührenberechnung für reguläre Einsätze mit eingepreist.
Dagegen wehrten sich gleich elf Kranken- und Ersatzkassen vor dem OVG Berlin-Brandenburg mit einer Normenkontrollklage – erfolgreich.
Die Berliner Richterinnen und Richter erklärten die Satzung für unwirksam: Es gebe keine gebührenrechtliche Rechtfertigung für die Einpreisung. In den Gebühren dürfe sich trotz dem Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität keine Bestandteile wiederfinden, die der Gebührenschuldner weder bestellt noch in Anspruch genommen habe.
Diesen Fehler hält das OVG auch nicht für unbeachtlich, weil er die insoweit anerkannte Fehlertoleranzgrenze überschreitet. Dass der Antragsgegner damit dem Anliegen der Kostendeckung Rechnung tragen wollte, stünde dem nicht entgegen (Urteil vom 28. Januar 2026 – OVG 6 A 13/25).
Pressemitteilung Nr. 7/26 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Quaas, Zur Kalkulation von Rettungsdienstgebühren am Beispiel von Nordrhein-Westfalen, NVwZ 2020, 1713
VGH Kassel, Erhebung von Verwaltungsgebühren, NVwZ-RR 2014, 628