Zwar sind Einzelbeurteilungen in Noten per Ankreuzkästchen erlaubt, so das OVG Münster. Aber auf eine Beschwerde hin muss das einzelne Kreuz im Hinblick auf die Gesamtnote plausibilisiert werden.
Der Antragsteller bewarb sich auf eine A 14 – Stelle als Oberstudienrat. Die Auswahlentscheidung fiel auf einen Konkurrenten. Zur Begründung verwies sein Dienstherr auf seine Anlass-Beurteilung: Danach hatte er in den Rubriken „Unterricht“ und „Soziale Kompetenz“ nur drei von fünf möglichen Punkten erhalten. Auch auf Verlangen bekam der Kandidat keine Begründung für diese Noten, der Dienstherr verwies immer nur pauschal auf den Unterrichtsbesuch. Die Konkurrentenklage vor dem OVG Münster war erfolgreich.
Der unterlegene Kandidat hat den Münsteraner Richterinnen und Richtern zufolge einen Anspruch auf das vorläufige Unterbleiben der Besetzung der Beförderungsstelle, weil die Auswahlentscheidung auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich beruhe: Die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei „durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt“.
Grundsätzlich hält das OVG die Ankreuzbeurteilung zwar für rechtmäßig. Wenn aber ein Betroffener beklagt, dass er die darin enthaltenen Wertungen nicht nachvollziehen könne, löse das eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. Er müsse also die Grundlagen dieser Beurteilung erläutern. Kommt der Dienstherr dieser Pflicht nicht nach, führt das laut den Münsteraner Richterinnen und Richtern zur Unwirksamkeit der Gesamtbeurteilung (Beschluss vom 20.01.2026 – 6 B 166/25)(RW).
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Domgörgen, Gegenstand einer Regelbeurteilung nach Beförderung während des Beurteilungszeitraums, NVwZ 2025, 535
BVerwG, Plausibilisierungspflicht bei dienstlichen Beurteilungen, NVwZ-RR 2019, 54