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Gewerbeverbot für mobilen Sozialdienst vorläufig aufgehoben

VG Gießen
Ein Verein, der mobile soziale Hilfe anbietet, ist im Rahmen eines Eilverfahrens erfolgreich gegen eine Gewerbeuntersagung vorgegangen. Das VG Gießen hob die Entscheidung vorläufig auf, weil sie nach dem ersten Augenschein überzogen war.

Der Verein bietet hilfsbedürftigen Menschen unter anderem an, sie bei Einkäufen und Arztbesuchen zu begleiten. Gelegentlich hat er sie dabei auch in seinem eigenen Fahrzeug mitgenommen. Aber dafür besitzt er keinen Personenbeförderungsschein. Das war der Grund für die hessische kreisangehörige Stadt, ihm das Gewerbe zu untersagen.

Diese Begründung trägt das Verbot dem VG zufolge nicht: Da der Verein für den Transport der Hilfsbedürftigen kein Beförderungsentgelt genommen hat, greife das Personenbeförderungsgesetz überhaupt nicht.

Außerdem sei die Untersagung des gesamten Gewerbes unverhältnismäßig: Die Gießener Richterinnen und Richter konnten nicht erkennen, dass die Stadt hinreichend geprüft habe, ob nicht zumindest bestimmte Teile der ausgeübten Tätigkeit – wie insbesondere das Begleiten bei Einkäufen und bei Arztbesuchen der Hilfsbedürftigen – weiter gestattet werden könnten (Beschluss vom 8.1.2026 – 8 L 6549/25.GI).

 

Pressemitteilung vom 13.1.2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ-RR:

OVG Lüneburg, Erforderlichkeitsprognose bei Gewerbeuntersagung, NVwZ-RR 2007, 521

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