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Kein Schülerpraktikum beim AfD-Abgeordneten

OVG Berlin-Brandenburg
In Brandenburg darf die Schule ihren Schülern verbieten, das Schülerpraktikum beim Bundestagsabgeordneten René Springer zu absolvieren. Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte nun diese Entscheidung im Eilverfahren.

Der Wunsch einer Schülerin auf einem beruflichen Gymnasium wurde nach einer summarischen Prüfung zu Recht abgeschlagen: Die Schulleitung habe sich auf einen Erlass des brandenburgischen Bildungsministeriums gestützt und dieses Praktikum als ungeeignet im Hinblick auf ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag befunden.

Diesbezüglich räumten die Berliner Richterinnen und Richter der Schulleitung einen weiten (pädagogischen) Gestaltungsraum ein. Die Begründung, der brandenburgische Landesverband dieser Partei sei vom Landesverfassungsschutz als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft worden, trage die abschlägige Entscheidung. Zumal Springer auch als Vorstand des Landesverbands tätig ist.

Die Schule habe diese Einstufung der Landesbehörde auch nicht selbst überprüfen müssen, sondern könne sich auf die Tragfähigkeit dieser Bewertung verlassen. Das Parteienprivileg in Art. 21 GG, wonach es dem BVerfG vorbehalten ist, eine Partei als verfassungswidrig einzuordnen, kommt der Schülerin dem OVG zufolge nicht zugute (Beschluss vom 16.1.2026 – OVG 3 S 5/26).

 

Pressemitteilung Nr. 4/26 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

Honer, Grund und Grenzen des Parteienprivilegs, NVwZ 2024, 705

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

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