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Keine Kaminasche in die Biotonne – Regress der Gemeinde für Feuerwehreinsatz

VG Gießen
Unsere Großeltern wussten noch, wie man Kaminasche gefahrlos entsorgt – jedenfalls kippten sie sie nicht bedenkenlos in die Biotonne. Das VG Gießen bestätigte den Regressanspruch der Gemeinde für den Feuerwehreinsatz gegen den Verursacher des Brandes.

Die Tonne fing Feuer und entflammte auch das in der Nähe gelagerte Brennholz, einen Freisitz, eine Thuja-Hecke und Kunststoffrollläden eines angrenzenden Mietshauses. Insgesamt verursachte es einen Schaden in Höhe von ca. 10.000 Euro. Die Feuerwehr musste anrücken und benötigte etwa drei Stunden, um das Feuer unter Kontrolle zu bekommen. Anschließend stellten sie dem Grundstückseigentümer auf der Grundlage des § 61 II HBKG (Hessisches Gemeinde- und Landkreisgesetz) eine Rechnung über rund 1.700 Euro. Dieser wehrte sich vor dem VG Gießen – vergeblich.

Er behauptete, die Asche sei bereits zwei Tage alt gewesen, als er sie in die Biotonne gekippt habe. Sie könne den Brand daher nicht verursacht haben. Außerdem mache er das schon immer so! Die Gießener Richterinnen und Richter sahen das anders, denn es war keine andere Brandquelle erkennbar und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe er sich dahingehend eingelassen, dass die Asche vom Vorabend gewesen sei. Da könne es gut sein, dass sich einzelne Glutpartikel durch den Kontakt mit Sauerstoff wieder entzündet hätten. Der Gesamteindruck des Brandgeschehens lässt nach Ansicht des VG Gießen keine andere Ursache als die Kaminasche zu.

Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Brandstiftung entfalte keine Bindungswirkung im verwaltungsrechtlichen Verfahren, zumal sich die Staatsanwaltschaft nicht mit grob fahrlässiger Begehungsweise des Delikts beschäftigt habe (Urteil vom 14.01.2026 – 2 K 1652/22.GI).

Pressemitteilung vom 15.1.2025 (RW)

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BGH, Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz, NVwZ-RR 2014, 759

 

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