Ein Dienstherr darf eine Bewährungszeit von einem halben Jahr nach Abschluss des Disziplinarverfahrens verlangen, bevor er einen Kandidaten befördert. Das OVG Saarlouis lehnte einen Eilantrag des Beamten zur Verhinderung der Besetzung der favorisierten Stelle ab.
45-mal innerhalb von drei Jahren missbrauchte ein Kreisbrandmeister seine Stellung als Administrator, um seine Arbeitszeiten zu seinen Gunsten zu manipulieren, bevor er 2023 dabei erwischt wurde. Zu seinem Pech dauerte das Disziplinarverfahren hierzu über zwei Jahre – es endete erst kurz vor Besetzung einer Beförderungsstelle, auf die sich der Mann beworben hatte. Sein Dienstherr besetzte die Stelle anderweitig. Er fand, der Brandmeister möge sich nach erst einmal sechs Monate lang bewähren, um seine charakterliche Eignung wiederherzustellen.
Das OVG Saarlouis lehnte den Eilantrag ab. Zwar bilde das Disziplinarverfahren kein Beförderungsverbot im eigentlichen Sinne. Aber der Dienstherr muss sich den Münsteraner Richterinnen und Richtern zufolge bei der Auswahl auf das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 II GG stützen. Hiernach seien die Kandidaten auf deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beurteilen. Dabei sei der Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Und an der charakterlichen Eignung des Kreisbrandmeisters hapere es (noch) ein wenig. Maßgeblich war dabei, dass sich die Zweifel an der Eignung angesichts der Schwere und Dauer des Fehlverhaltens verfestigt hatten.
Das Argument des Kreisbrandmeisters, dass der Dienstherr sein Disziplinarverfahren verschleppt hatte, nutzte dem Kandidaten nichts: Ein solcher Verstoß, so das OVG, führe nicht dazu, dass die Bewährungszeit bei der Auswahl außer Acht gelassen werden müsse (Beschluss vom 06.01.2026 - 1 B 175/25) (RW).
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Domgörgen/Heuschmid, Aktuelle Entwicklungen im Disziplinarrecht, NVwZ-RR 2025, 1
OVG Koblenz, Berücksichtigung von Disziplinarverfahren bei Beförderungsauswahlverfahren, NVwZ 2017, 1556