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Shishabar darf keine Shishas verkaufen

VG Mainz
Eine Shishabar ohne Shishas? – Das VG Mainz macht`s möglich: Es bestätigte das Verbot der Ordnungsbehörde, das einem Shishabarbetreiber untersagte, Shisha-Pfeifen zuzubereiten und abzugeben.

Seit 2024 arbeitete die Behörde mit dem Betreiber, um ihn dazu zu bewegen, alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten – vergeblich. Mal fehlten funktionierende Kohlenmonoxid-Melder, mal wurde im Nichtraucherbereich auch Tabak konsumiert, mal stand ein Topf mit glühender Kohle auf dem Fußboden und mal wurden die Räumlichkeiten mit gasbetriebenen Heizpilzen beheizt. Diese permanenten – auch sicherheitsrelevanten – Verstöße über Jahre hinweg bei mangelnder Einsicht des Betreibers, hatten die Behörde zu der Untersagung bewogen. Der Eilantrag des Barbetreibers vor dem VG Mainz war nicht erfolgreich.

Das Gericht stützte sich auf § 5 I Nr. 1 und 2 GaststättenG, wonach Auflagen verhängt werden dürfen, um Gäste und Beschäftigte gegen Gefahren für Gesundheit und Leben zu schützen. Vor allem die Kohlenmonoxidmelder seien wichtig, da das Gas geruch- und geschmacklos sei. Menschen, die sich in den Räumen aufhielten, könnten daran sterben. Die Untersagung sei auch deshalb rechtmäßig, weil sich der Betreiber als beratungsresistent erwiesen habe. Sogar die Bußgeldbescheide hätten nicht gefruchtet. Stattdessen behauptete der Barbetreiber noch im Antragsverfahren, er führe den Betrieb ordnungsgemäß.

Letztlich sei die Anordnung auch verhältnismäßig – schließlich habe die Behörde von einem Widerruf der Gaststättenerlaubnis abgesehen (Beschluss vom 29. Dezember 2025 - 1 L 693/25.MZ).

Pressemitteilung Nr. 4/2026 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

VGH Kassel, Betrieb einer Shisha-Bar in einem allgemeinen Wohngebiet, NVwZ 2025, 1285

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