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Schulpflicht ist eine Schulbesuchspflicht

VG Münster
In NRW, so das VG Münster, müssen Eltern ihre Kinder an einer Schule anmelden. Unabhängig davon, wie gut der Heimunterricht der Kinder auch gestaltet sein mag, genügt er nicht, um die Schulpflicht zu erfüllen.

Die Eltern, die christlich orientiert sind, hatten ihre Kinder mithilfe des „freien christlichen Heimschulwerks“, ein Verein, der Unterrichtshilfen fachlicher und pädagogischer Art vermittelt, selbst zu Hause unterrichtet. Dagegen schritt die Schulbehörde ein und verlangte die Anmeldung der Kinder an einer staatlichen oder anerkannten Ersatzschule. Zu Recht, bestätigte das VG Münster und wies die Klage gegen die Ordnungsverfügung ab.

Die Münsteraner Richterinnen und Richter verwiesen auf § 34 II SchulG NRW, der eindeutig den Besuch einer staatlichen oder anerkannten Schule verlangt. Auf die Güte der Erziehung oder des Unterrichts komme es nicht an – die Schulpflicht könne nur durch den Besuch einer regulären Schule erfüllt werden.

Das VG Münster fand die Verpflichtung, die Kinder in einer Schule anzumelden, verhältnismäßig. Eine direkte Zuweisung der Kinder an einer der Schulen würde noch stärker in die Elternrechte eingreifen (Urteil vom 17.12.2025 – 4 K 594/23).

 

Pressemitteilung vom 5.1.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

OVG Weimar, Geltung der allgemeinen Schulpflicht, NVwZ-RR 2024, 599

Thurn, Reimer, Homeschooling als Option? NVwZ 2008, 718

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