Das VG Mainz hält es für rechtsmissbräuchlich, wenn ein 50jähriger Student, der bereits seit 26 Jahren ohne baldige Aussicht auf einen Abschluss studiert, Wohngeld beantragt.
Wer so lange studiert und dabei Universitäten, Studiengänge und -fächer wechselt, betreibt sein Studium nicht ernsthaft und zielgerichtet, attestierten ihm die Mainzer Richterinnen und Richter. Dann sei der Antrag auf Wohngeld rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG. Der Mann sei mit zunehmender Semesteranzahl „in die Missbräuchlichkeit …hineingewachsen“, weil er damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er gar keinen Abschluss eines Studiums anstrebe.
Wer es unterlasse, mit einer ihm zumutbaren Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit so viel zu verdienen, dass er die Miete selbst tragen könne, sei nach dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe von öffentlichen Sozialleistungen wie dem Wohngeld ausgeschlossen.
Dem konnte der Fünfzigjährige auch nicht entgegenhalten, dass er bereits seit fünfeinhalb Jahren Wohngeld bezogen hatte – zuletzt knapp 200 Euro pro Monat. Vertrauensschutz bestehe nur für die Vergangenheit – nicht aber auf dauerhafte Gewährung zukünftiger Leistungen (Urteil vom 4.9.2025 – 1 K 19/25.MZ).
Pressemitteilung des VG Mainz 1/2026 vom 5.1.2026 (RW)
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BVerwG, Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, NVwZ-RR 2013, 719