Wenn ein Amtsgericht meint, die Technik reiche nicht aus, um der Beteiligten die Teilnahme am Gerichtstermin per Videoübertragung zu gestatten, muss die Klägerin erst einen Befangenheitsantrag stellen, bevor sie Verfassungsbeschwerde zum Baden-Württemberger VerfGH erhebt. Aber im Prinzip habe sie recht!
Die Berliner Klägerin ist schwerbehindert, sie konnte nicht zum Gerichtstermin zum AG Freiburg anreisen, weil sie wegeunfähig war. Deshalb beantragte sie, nach § 128a I ZPO per Video am Termin teilnehmen zu können. Hilfsweise wollte sie über ihren Anwalt im Gerichtssaal und selbst passiv über Video am Termin teilnehmen. Der Amtsrichter lehnte ab, die Technik des Amtsgerichts sei nicht so ausgereift, dass sie ein faires Verfahren sicher garantiere. So sei es nicht möglich, während der Beweisaufnahme gleichzeitig die Mimik der Zeugen als auch der Richterbank zu zeigen.
Die Stuttgarter Richterinnen und Richter wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück, weil es der Grundsatz der Subsidiarität es erfordere, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter zu stellen.
Allerdings reibt der VerfGH BW dem Freiburger AG ordentlich unter die Nase, dass es diesen Befangenheitsantrag für hinreichend erfolgreich hält, weil die Begründung des Freiburger Amtsgerichts zu der Besorgnis Anlass geben könnte, dass die Ablehnung auf sachfremden Motiven beruhe. So habe es das Gericht gänzlich unterlassen, sich mit dem Argument auseinanderzusetzen, dass es der Gleichstellung Behinderter diene, der schwerbehinderten Klägerin diese Art der Teilnahme am Gerichtstermin zu ermöglichen. Das AG habe noch nicht einmal dargelegt, welche Bemühungen es unternommen habe, eine entsprechende Ausrüstung zu besorgen. Zum Beispiel stelle das Justizministerium Baden-Württembergs den Gerichten ein mobiles Kamerasystem zur Verfügung, das auch eine zweite Kamera für Beweisaufnahmen beinhalte. Eine verständige Prozesspartei müsse da den Eindruck erhalten, dass die allgemeine Berufung auf die technische Unzulänglichkeit bloß die Unlust verdecke, der Behinderten die Teilnahme zu ermöglichen. Damit werde der behinderten Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf Teilhabe in besonderer Weise verletzt (Entscheidung vom 19.12.2025 – 1 VB 64/25).
Pressemitteilung vom 19.12.2025 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Sieweke, Videoverhandlungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2025, 1217
BVerfG, Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung einer Kamera ohne Zoomfunktion in Videoverhandlung, NVwZ 2024, 418