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Wohngeld trotz 55.000 Euro auf dem Konto?

OVG Berlin-Brandenburg
Ab wann ist es jemandem zumutbar, sein Vermögen anzutasten, um seine Miete bezahlen zu können? – Ein Rückgriff auf die Bürgergeldvorschriften bei der Entscheidung über einen Wohngeldantrag verbietet sich jedenfalls, entschied nun das OVG Berlin-Brandenburg.

Ein Mann beantragte 2023 Wohngeld. Seine Erwerbsminderungsrente war klein und er verdiente auch nur wenig dazu. Das Amt lehnte seinen Antrag aber ab, weil er rund 57.000 Euro auf seinen Konten hatte. Das VG ging da mit, die Berliner Richterinnen und Richter gingen von einem missbräuchlichen Antrag nach § 21 Nr. 3 WohnGG aus, weil der Rentner vermögend war. Das Gericht bezog sich auf „das erhebliche Vermögen“ nach § 12 IV SGB II, wonach dieses vorliegt, wenn der Antragsteller über 40.000 Euro verfügen kann.

Anders die Berufungsinstanz: Eine starre Vermögensgrenze werde dem Einzelfall nicht gerecht. Das OVG erklärte, dass man schon einen Orientierungswert von etwa 61.000,- Euro (Nr. 21.37 der WoGVwV) für die erste zu berücksichtigende Person heranziehen darf. Diese Summe sei aber nur ein erstes Indiz, das die weitere Prüfung individueller Umstände aber nicht ersetzen dürfe. Jedenfalls gebe es keinerlei Anlass, die Definition des SGB II für „das erhebliche Vermögen“ im Wohngeldgesetz anzuwenden, sie gelte nur für den Bereich des Sozialgesetzbuchs II – dem Bürgergeld (Urteil vom 11. Dezember 2025 – OVG 6 B 3/25).

 

Pressemitteilung Nr. 37/25 vom 17.12.2025 (RW)

 

Lesen Sie weiter in der NVwZ:

BVerwG, Missbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld, NVwZ-RR 2013, 719

VG Braunschweig, Missbrauchsklausel bei Inanspruchnahme von Wohngeld, NVwZ-RR 2009, 771

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