Am 24. Juli 2023 verbot die damalige Innenministerin Faeser die Hammerskins mit der Begründung, der Verein sei rechtsextremistisch ausgerichtet. Der Schutz der "weißen arischen Rasse" und der Kampf gegen eine "Umvolkung" seien zentrale Schwerpunkte seiner Ideologie. Nun hob das BVerwG dieses Verbot auf.
Die Leipziger Richterinnen und Richter sah keinen Beweis für die Existenz eines übergeordneten bundesweiten Dachverbands der Hammerskins, sondern nur für regionale Verbindungen. Diese seien auch eigenständig und würden nicht zentral gelenkt. Zwar gebe es die „National Officers Meetings“, wobei sich die Chapters auch untereinander abstimmen. Das BVerwG sah aber in diesen Treffen kein Gremium, das verbindliche Entscheidungen für die regionalen Verbände trifft.
Auch gebe es keinen Anlass, anzunehmen, dass zwischen den Chaptern und der europäischen oder weltweiten Bewegung ein nationaler Verein "Hammerskins Deutschland" besteht. Ohne einen solchen bundesweit operierenden Verein fehlt es an der Kompetenz des Bundes, den Verein zu verbieten. Vielmehr sei es an den Ländern, in jeweils ihrem Hoheitsgebiet zu entscheiden, ob Gründe bestehen, die Vereine in ihrer Region zu verbieten (Urteil vom 19.12.2025 – 6 A 6/23 uA).
Pressemitteilung Nr. 99/2025 vom 19.12.2025 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
BVerwG, Vereinsrechtliches Verbot eines Medienunternehmens – COMPACT, NVwZ 2024, 1764
BVerwG, Verbot des Vereins „Bandidos“, NVwZ-RR 2024, 59
Baudewin, Das Vereinsverbot, NVwZ 2021, 1021