Das Verbot der Stadt Bad Dürkheim, auf den Feldwegen im Gemeindegebiet Touren per E-Scooter durchzuführen, ist im Eilverfahren durch das OVG Koblenz bestätigt worden.
Nicht nur mit einem Lama durch die Weinberge wandern – nein, auch mit dem modernen E-Scooter sollten Touristen durch die malerischen Weinberge geführt werden. So der Plan eines Eventunternehmers in Bad Dürkheim. Die Gemeinde untersagte dieses Unterfangen auf allen mit dem Verbotsschild 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gekennzeichneten Feld- und Waldwegen mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“. Diese Wege sollten für den landwirtschaftlichen Verkehr freigehalten werden.
Dem Argument des Unternehmers, nach der StVO seien E-Scooter wie Krankenfahrstühle zu betrachten, die auf Feld- und Waldwegen wie Fußgänger zu behandeln seien, war das VG Neustadt an der Weinstraße mit einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage begegnet: Entscheidend für das Verbot sei die Gemeindeordnung in Verbindung mit der städtischen Feld- und Waldwege-Satzung. Bei den betroffenen Wegen handele es sich nicht um öffentliche Straßen, sondern um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde, deren Benutzungszweck klar definiert sei: die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
Diese Entscheidung hielt das OVG Koblenz: Ein Austausch der Rechtsgrundlagen sei erlaubt. Nach der der Satzung ist neben der Bewirtschaftung der Flächen lediglich die private Nutzung als Fußweg vorgesehen. Die gewerblichen Event-Touren des Antragstellers fallen den Koblenzer Richterinnen und Richter zufolge weder unter den vorgesehenen Zweck noch unter die erlaubte private „Benutzung als Fußweg“.
Die Nutzung mit der gewerblichen Durchführung der E-Scooter-Touren bedürfe einer ausdrücklichen Erlaubnis der Stadt, die hier noch nicht einmal beantragt worden war (Beschluss vom 2.12.2025 – 7 B 11281/25).
Pressemitteilung Nr. 23/2025 vom 10.12.2025 (RW)
Lesen Sie weiter in der NVwZ:
Sauthoff, Aktuelle Entwicklungen im Straßenrecht, NVwZ-RR 2025, 121
OVG Bremen, Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis – E-Scooter, NVwZ-RR 2024, 76