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Illegaler Welpenhandel: Hundezuchterlaubnis zu Recht widerrufen

VG Osnabrück
Wer mit einer bloßen Zuchterlaubnis auch nur einmal Welpenhandel betreibt, muss sich dem VG Osnabrück zufolge nicht wundern, wenn die Erlaubnis widerrufen wird. Die Entscheidung erging am Rande eines großdimensionalen Welpenhandelskandals.

Der Landkreis Bentheim hatte die erst 2023 erteilte Erlaubnis, mit zehn Hunden gewerblich zu züchten, im November 2024 widerrufen. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die Züchterin mit Welpen handelte, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen. Sie habe nachweislich zum Zwecke der Weiterveräußerung Hunde im Ausland gekauft und eingeführt, obwohl die Tiere die seuchenrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllten. Der Elefant im Raum war ein seit etwa 10 Jahren laufender großangelegter illegaler Welpenhandel, in den vermutlich auch die Amtstierärztin des Landkreises verstrickt war. Die Klage der Züchterin vor dem VG war erfolglos.

Das VG stützte seine Entscheidung auf die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 21 V 1 TierSchG in Verbindung mit § 11 II Nr. 2 TierSchG im Hinblick auf die gewerbliche Hundezüchtung. Sie habe selbst zugegeben, im Einzelfall in geringem Umfang Welpen vermarktet zu haben. Außerdem habe sie das sog. Bestandsbuch nicht ordnungsgemäß geführt. So sei der aktuelle Hundebestand, insbesondere der Verbleib der Welpen und die Herkunft sowie der Verbleib der Zuchthunde, nicht daraus hervorgegangen. Beides rechtfertige schon den Widerruf der Zuchterlaubnis, so dass ihre Rolle bei einem Ankauf von 34 Welpen auf einem Osnabrücker Parkplatz nicht mehr aufgeklärt werden müsse (Urteil vom 27.11.2025 – 2 A 241/24).

Pressemitteilung Nr. 20/2025 vom 4.12.2025 (RW) 

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